ANHANG VII RL 87/402/EWG

KENNZEICHNUNG

Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus:

einem den Kleinbuchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von derKennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, CY für Zypern, MT für Malta;

einer EWG-Prüfnummer an einer beliebigen Stelle unter und in der Nähe des Rechtecks, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Schutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht;

den Buchstaben V oder VS, je nachdem, ob es sich um einen dynamischen (V) oder statischen Prüfversuch (SV) handelt, gefolgt von der Zahl 2, was bedeutet, daß es sich um einen Schutzvorrichtungstyp im Sinne der Richtlinie handelt.

BEISPIEL EINES EWG-PRÜFZEICHENS

Legende:Die Schutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine Schutzvorrichtung mit 2 vorn angebrachten Pfosten für eine Schmalspurzugmaschine (V2), für die in Belgien (e6) unter der Nummer 43 eine EWG-Bauartgenehmigung nach einer dynamischen Prüfung erteilt wurde.

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