Artikel 12 RL 87/404/EWG
(1) Der Hersteller, der die Auflagen nach Artikel 13 erfüllt, bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behältern an, die er für übereinstimmend mit folgendem erklärt:
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den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3, für die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder
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einem zugelassenen Baumuster.
Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt der Hersteller der EG-Überwachung, wenn das Produkt PS · V mehr als 200 bar · l beträgt.
(2) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäß nachkommt. Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen, die die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von der zugelassenen Stelle, der die technischen Bauunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich eingereicht worden sind.
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