Artikel 14 RL 87/404/EWG
(1) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 prüfen und deren Angemessenheit bescheinigen, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden.
(2) Wenn das Produkt PS · V mehr als 200 bar · l beträgt, muß die Stelle außerdem im Laufe der Herstellung
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sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c) überprüft;
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an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.
Die Überwachungsstelle überläßt dem Mitgliedstaat, der sie zugelassen hat, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts.
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