Artikel 18 RL 87/404/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1990 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1990 an.
Die Mitgliedstaaten lassen bis zum 1. Juli 1992 das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebsetzung von Behältern zu, die den vor dem Beginn der ersten Anwendung dieser Richtlinie auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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