Artikel 3 RL 87/404/EWG
(1) Behälter, deren Produkt PS · V mehr als 50 bar · l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
(2) Behälter, deren Produkt PS · V nicht mehr als 50 bar · l beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben — mit Ausnahme derCE-Kennzeichnung nach Artikel 16 — versehen sein.
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