Artikel 6 RL 87/404/EWG
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 nicht völlig erfüllen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden „Ausschuß” genannt). Der Ausschuß nimmt unverzüglich Stellung.
Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.