Artikel 8 RL 87/404/EWG

(1) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS · V mehr als 50 bar · l beträgt,

a)
muß gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise

eine nach Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten; die Prüfstelle bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenheit;

ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen;

b)
unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen.

(2) Die gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

a)
wenn das Produkt PS · V mehr als 3000 bar · l beträgt, der EG-Prüfung nach Artikel 11;
b)
wenn das Produkt PS · V nicht mehr als 3000 bar · l, jedoch mehr als 50 bar · l beträgt, nach Wahl des Herstellers

der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12,

der EG-Prüfung nach Artikel 11.

(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Prüfstelle zugelassen ist, oder in einer von der Prüfstelle akzeptierten Sprache abgefaßt.

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