ANHANG I RL 87/94/EWG

1.
Zulässiger Höchstwert für Schwermetalle nach Anhang I Ziffer 6 der Richtlinie des Rates 80/876/EWG

1.1. Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.

1.2. Für die anderen Schwermetalle werden keine Grenzwerte festgelegt.

2.
Anzahl thermischer Zyklen nach Anhang II der Richtlinie 80/876/EWG

Die Zahl der thermischen Zyklen wird auf fünf festgelegt.

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