ANHANG I RL 87/94/EWG
- 1.
- Zulässiger Höchstwert für Schwermetalle nach Anhang I Ziffer 6 der Richtlinie des Rates 80/876/EWG
1.1. Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.
1.2. Für die anderen Schwermetalle werden keine Grenzwerte festgelegt.
- 2.
- Anzahl thermischer Zyklen nach Anhang II der Richtlinie 80/876/EWG
Die Zahl der thermischen Zyklen wird auf fünf festgelegt.© Europäische Union 1998-2021
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