Artikel 1 RL 88/320/EWG
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Inspektion und Überprüfung des organisatorischen Ablaufs und der Bedinungen, unter denen Laboruntersuchungen zur nichtklinischen Prüfung aller Chemikalien (z. B. kosmetische Mittel, Industriechemikalien, Arzneimittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittelzusatzstoffe, Schädlingsbekämpfungsmittel) im Hinblick auf entsprechende Vorschriften geplant, durchgeführt, aufgezeichnet und mitgeteilt werden, um die Auswirkungen dieser Chemikalien auf Mensch, Tier und Umwelt zu bewerten.
(2) Die GLP im Sinne dieser Richtlinie ist in der Richtlinie 87/18/EWG beschrieben.
(3) Diese Richtlinie betrifft nicht die Auslegung und Bewertung von Prüfergebnissen.
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