ANHANG IV RL 88/378/EWG

GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN (Artikel 11 Absatz 5)

Spielzeug muß mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein, und zwar insbesondere mit folgenden Angaben:

1.
Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt z. B. den Vermerk „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet” oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet” , ergänzt durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen. Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2.
Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, daß bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können.

3.
Funktionelles Spielzeug

Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk „Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen” . Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die Anweisungen für den Betrieb sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, daß sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf. Als funktionell gilt Spielzeug, das — häufig als verkleinertes Modell — die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfüllt.

4.
Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug

a)
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweisen die Gebrauchsanweisungen für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Gemische oder Stoffe enthält, die die Kriterien einer der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen:

i)
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii)
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii)
Gefahrenklasse 4.1;
iv)
Gefahrenklasse 5.1,

auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.

b)
Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk

Achtung! Nur für Kinder über … Jahren(1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.

Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergußarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug.

5.
Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder

Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den Vermerk „Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen” . Außerdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, daß das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht.

6.
Wasserspielzeug

Wasserspielzeug im Sinne von Anhang II Nummer II Ziffer 1 Buchstabe f) trägt die Aufschrift gemäß dem Mandat des CEN zur Anpassung von Normen EN/71, Teile 1 und 2: „Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden” .

Fußnote(n):

(1)

Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.

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