Artikel 13 RL 88/407/EWG

Jeder Samensendung, deren Verbringen in die Gemeinschaft von einem Mitgliedstaat aufgrund der Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 zugelassen worden ist, muß beim Weiterversand in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die ursprüngliche Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung beigefügt werden; die ursprüngliche Bescheinigung oder die Kopie muß den Sichtvermerk der zuständigen Behörde tragen, die für die Kontrolle nach Artikel 12 verantwortlich ist.

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