Artikel 17 RL 88/407/EWG

Anhang A wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert, um ihn insbesondere an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Anhänge B, C und D werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

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