Artikel 10 RL 89/106/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und Anschriften der Stellen mit, die er zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen ermächtigt.
(2) Die Zulassungsstellen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und insbesondere in der Lage sein,
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die Brauchbarkeit neuer Produkte aufgrund von wissenschaftlichen und praktischen Kenntnissen zu beurteilen,
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gegenüber den Interessen der betreffenden Hersteller oder deren Beauftragten unparteiisch zu entscheiden und
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die Beiträge aller beteiligten Parteien zu einer ausgewogenen Bewertung zusammenzufassen.
(3) Das Verzeichnis der zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen befugter Zulassungsstellen sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses werden in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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