Artikel 8 RL 89/106/EWG

(1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.

(2) Die europäische technische Zulassung kann erteilt werden für

a)
Produkte, für die weder eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte nationale Norm noch ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt und bei denen die Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses der Auffassung ist, daß eine Norm nicht bzw. noch nicht ausgearbeitet werden kann, und
b)
Produkte, die nicht nur unwesentlich von harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen abweichen.

Die Regelung nach Buchstabe a) schließt die Erteilung bereits beantragter europäischer technischer Zulassungen für Produkte, für die Leitlinien für solche Zulassungen bestehen, nicht aus, auch wenn ein Mandat für eine harmonisierte Norm erstellt worden ist. Dies gilt bis zum Inkrafttreten der harmonisierten Norm in den Mitgliedstaaten.

(3) In Sonderfällen kann die Kommission abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses für Produkte, für die ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt oder bei denen die Kommission festgestellt hat, daß eine harmonisierte Norm ausgearbeitet werden kann, die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung gestatten. Die Gestattung darf nur für einen festgelegten Zeitraum gelten.

(4) Die europäische technische Zulassung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Sie kann verlängert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.