Artikel 5 RL 89/107/EWG
(1) Ein Mitgliedstaat kann zur Berücksichtigung der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklung, die seit Annahme einer Liste nach Artikel 3 eingetreten ist, in seinem Hoheitsgebiet den Handel mit einem Zusatzstoff, der unter eine in Anhang I aufgeführte Kategorie fällt und nicht in der betreffenden Liste vorgesehen ist, und dessen Verwendung unter folgenden Bedingungen vorläufig zulassen:
- a)
- die Zulassung muß auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beschränkt sein;
- b)
- der Mitgliedstaat muß eine amtliche Überwachung derjenigen Lebensmittel durchführen, in denen der von ihm zugelassene Zusatzstoff verwendet wird;
- c)
- der Mitgliedstaat kann in der Zulassung vorschreiben, daß die so hergestellten Lebensmittel eine besondere Kennzeichnung tragen müssen.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dem Wortlaut jeder gemäß Absatz 1 erteilten Zulassung innerhalb von zwei Monaten nach deren Wirksamwerden.
(3) Vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Frist von zwei Jahren kann der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme des Zusatzstoffes, der nach Absatz 1 auf einzelstaatlicher Ebene zugelassen ist, in die nach Artikel 3 angenommene Liste einreichen. Er legt gleichzeitig die Unterlagen vor, die diese Aufnahme seiner Ansicht nach rechtfertigen, und gibt an, für welche Verwendungszwecke der Zusatzstoff bestimmt ist. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so leitet sie zur Änderung der nach Artikel 3 angenommenen Liste das Verfahren des Artikels 100a des Vertrages ein. Der Rat beschließt über den Vorschlag der Kommission binnen achtzehn Monaten nach seiner Befassung.
(4) Legt die Kommission innerhalb der in Artikel 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren keinen Antrag nach Absatz 3 vor oder faßt der Rat innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist von achtzehn Monaten keinen Beschluß, so ist die einzelstaatliche Zulassung aufzuheben. Jede Zulassung des gleichen Zusatzstoffes durch einen anderen Mitgliedstaat ist ebenfalls aufzuheben.
(5) Eine neue Zulassung des gleichen Zusatzstoffes auf einzelstaatlicher Ebene darf nur erfolgen, wenn sie wegen der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklung seit der nach Absatz 4 erfolgten Aufhebung begründet ist.
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