Artikel 1 RL 89/108/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für tiefgefrorene Lebensmittel.

(2) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie sind Lebensmittel,

die einem geeigneten Gefrierprozeß ( „Tiefgefrieren” ) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten — nach thermischer Stabilisierung — ständig bei Werten von mindestens minus18 °C gehalten wird, und

die mit dem Hinweis vermarktet werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.

Speiseeis gilt nicht als tiefgefrorenes Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie.

3. Von dieser Richtlinie bleiben die Gemeinschaftsvorschriften unberührt, die folgendes betreffen:

a)
eine gemeinsame Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei;
b)
den veterinärhygienischen Bereich.

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