Artikel 2 RL 89/173/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung oder die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine aus einem der nachstehenden Gründe verweigern oder verbieten:
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Abmessungen und Anhängelast,
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Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern,
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Windschutzscheibe und andere Scheiben,
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mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug, einschließlich Stützlast,
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Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Angaben auf dem Rumpf der Zugmaschine,
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Vorrichtung zur Betätigung der Anhängerbremsen,
wenn diese den Vorschriften in den entsprechenden Anhängen genügen und wenn die Windschutzscheiben und die anderen Scheiben bzw. die mechanischen Verbindungseinrichtungen mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 zur Benutzung der Zugmaschine können die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der (den) Anhängelast(en) weiterhin ihre nationalen Vorschriften anwenden, die insbesondere durch die geländespezifischen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet bedingt sind, und zwar innerhalb der in Anhang I Nummer 2.2 genannten Grenzen für die zulässige Anhängelast, sofern dies weder Änderungen an der Zugmaschine bedingt noch eine zusätzliche neue nationale Betriebserlaubnis erfordert.
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