Artikel 4 RL 89/173/EWG

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Windschutzscheibe oder anderen Scheibe bzw. einer mechanischen Verbindungseinrichtung oder dem jeweiligen Beauftragten für jeden Typ eines der vorgenannten Bauteile, für die sie nach Artikel 3 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster der Anhänge III bzw. IV zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 3 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

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