Artikel 6 RL 89/173/EWG

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen 1 Monats eine Abschrift der EWG-Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs III bzw. IV für jeden Typ einer Scheibe oder Verbindungseinrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

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