ANHANG I RL 89/173/EWG

ABMESSUNGEN UND ANHÄNGELAST

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.
„Länge”

der Abstand, der zwischen den senkrecht zur Längsebene der Zugmaschine stehenden und durch die Endpunkte derselben in ihrer ungünstigsten Lage hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluß von:

Rückspiegeln,

Andrehkurbeln,

vorderen oder seitlichen Begrenzungsleuchten.

1.2.
„Breite”

der Abstand, der zwischen den parallel zur Längsmittelebene der Zugmaschine verlaufenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluß von:

Rückspiegeln,

Fahrtrichtungsanzeigern,

vorderen, seitlichen oder rückwärtigen Begrenzungsleuchten; Parkleuchten,

Reifenverformungen aufgrund des Zugmaschinengewichts,

einziehbaren Elementen (wie z. B. umklappbares Trittbrett) und Gummi-Spritzlappen.

1.3.
„Höhe”

der vertikale Abstand zwischen der Aufstandsebene der Zugmaschine und dem am weitesten von dieser Fläche entfernten Punkt der Zugmaschine unter Ausschluß von Antennen. Zu ihrer Bestimmung muß die Zugmaschine

mit neuen Luftreifen des größten vom Hersteller angegebenen Rollhalbmessers ausgestattet sein.

1.4.
„Anhängelast”

die Last, die ein bestimmter Zugmaschinentyp ziehen kann. Diese kann beispielsweise aus einem oder mehreren Anhängern oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestehen. Es ist zu unterscheiden zwischen der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Anhängelast und der zulässigen Anhängelast im Sinne von Nummer 2.2.

1.5.
„Anhängevorrichtung”

die an der Zugmaschine angebrachte Vorrichtung zur mechanischen Verbindung der Zugmaschine mit dem gezogenen Fahrzeug.

1.6.
Masse der fahrbereiten Zugmaschine bei Leergewicht (mt)

die in Anhang I Nummer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG definierte Masse.

1.7.
„Technisch zulässige Anhängelast(en)”

ungebremste Anhängelast,

Anhängelast für unabhängige Bremsung (im Sinne von Nummer 1.12 des Anhangs I der Richtlinie 76/432/EWG(1)),

auflaufgebremste Anhängelast (im Sinne der Nummer 1.14 des Anhangs I der Richtlinie 76/432/EWG)),

hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast; es kann sich um eine durchgehende Bremsung, halbdurchgehende Bremsung oder unabhängige Hilfskraftbremsung im Sinne der Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 des Anhangs I der Richtlinie 76/432/EWG handeln.

2.
VORSCHRIFTEN

2.1.
Abmessungen

Für Zugmaschinen gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen:

2.1.1.
Länge:
12 m;

2.1.2.
Breite:
2,55 m ersetzt (ohne Berücksichtigung des im Bereich des Kontakts mit dem Boden entstehenden Reifenwulstes);

2.1.3.
Höhe:
4 m.

2.1.4. Die Messungen zur Überprüfung der in Nummer 2.1 angegebenen Abmessungen erfolgen:

bei Leergewicht — wie in Nummer 1.6 definiert — der fahrbereiten Zugmaschine;

auf einer hinreichend ebenen Horizontalfläche;

bei stehender Zugmaschine und ausgeschaltetem Motor;

mit neuen Luftreifen unter Einhaltung des vom Hersteller angegebenen normalen Luftdrucks;

bei geschlossenen Fenstern und Türen;

bei Geradeausstellung der Lenkung;

ohne auswechselbare land- und forstwirtschaftliche Anbaugeräte.

2.2.
Zulässige Anhängelast

2.2.1. Die zulässige Anhängelast darf folgendes nicht überschreiten:

2.2.1.1. Die vom Hersteller der Zugmaschine angegebene technisch zulässige Anhängelast gemäß Nummer 1.7.

2.2.1.2. Die für die Anhängevorrichtung aufgrund der Bauartengenehmigung festgelegte Anhängelast.

2.2.2. Wendet ein Mitgliedstaat die Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 2 an, so ist (sind) die Anhängelast(en) in den Fahrzeugpapieren der Zugmaschine anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 1.

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