ANHANG I RL 89/173/EWG
ABMESSUNGEN UND ANHÄNGELAST
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1.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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1.1.
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„Länge”
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der Abstand, der zwischen den senkrecht zur Längsebene der Zugmaschine stehenden und durch die Endpunkte derselben in ihrer ungünstigsten Lage hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluß von:
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Rückspiegeln,
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Andrehkurbeln,
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vorderen oder seitlichen Begrenzungsleuchten.
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1.2.
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„Breite”
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der Abstand, der zwischen den parallel zur Längsmittelebene der Zugmaschine verlaufenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluß von:
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Rückspiegeln,
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Fahrtrichtungsanzeigern,
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vorderen, seitlichen oder rückwärtigen Begrenzungsleuchten; Parkleuchten,
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Reifenverformungen aufgrund des Zugmaschinengewichts,
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einziehbaren Elementen (wie z. B. umklappbares Trittbrett) und Gummi-Spritzlappen.
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1.3.
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„Höhe”
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der vertikale Abstand zwischen der Aufstandsebene der Zugmaschine und dem am weitesten von dieser Fläche entfernten Punkt der Zugmaschine unter Ausschluß von Antennen. Zu ihrer Bestimmung muß die Zugmaschine
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mit neuen Luftreifen des größten vom Hersteller angegebenen Rollhalbmessers ausgestattet sein.
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1.4.
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„Anhängelast”
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die Last, die ein bestimmter Zugmaschinentyp ziehen kann. Diese kann beispielsweise aus einem oder mehreren Anhängern oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestehen. Es ist zu unterscheiden zwischen der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Anhängelast und der zulässigen Anhängelast im Sinne von Nummer 2.2.
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1.5.
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„Anhängevorrichtung”
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die an der Zugmaschine angebrachte Vorrichtung zur mechanischen Verbindung der Zugmaschine mit dem gezogenen Fahrzeug.
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1.6.
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Masse der fahrbereiten Zugmaschine bei Leergewicht (mt)
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die in Anhang I Nummer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG definierte Masse.
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1.7.
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„Technisch zulässige Anhängelast(en)”
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ungebremste Anhängelast,
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Anhängelast für unabhängige Bremsung (im Sinne von Nummer 1.12 des Anhangs I der Richtlinie 76/432/EWG(1)),
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auflaufgebremste Anhängelast (im Sinne der Nummer 1.14 des Anhangs I der Richtlinie 76/432/EWG)),
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hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast; es kann sich um eine durchgehende Bremsung, halbdurchgehende Bremsung oder unabhängige Hilfskraftbremsung im Sinne der Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 des Anhangs I der Richtlinie 76/432/EWG handeln.
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2.
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VORSCHRIFTEN
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2.1.
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Abmessungen
Für Zugmaschinen gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen:2.1.1.- Länge:
- 12 m;
2.1.2.- Breite:
- 2,55 m ersetzt (ohne Berücksichtigung des im Bereich des Kontakts mit dem Boden entstehenden Reifenwulstes);
2.1.3.- Höhe:
- 4 m.
2.1.4. Die Messungen zur Überprüfung der in Nummer 2.1 angegebenen Abmessungen erfolgen:- —
bei Leergewicht — wie in Nummer 1.6 definiert — der fahrbereiten Zugmaschine;
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auf einer hinreichend ebenen Horizontalfläche;
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bei stehender Zugmaschine und ausgeschaltetem Motor;
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mit neuen Luftreifen unter Einhaltung des vom Hersteller angegebenen normalen Luftdrucks;
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bei geschlossenen Fenstern und Türen;
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bei Geradeausstellung der Lenkung;
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ohne auswechselbare land- und forstwirtschaftliche Anbaugeräte.
bei Leergewicht — wie in Nummer 1.6 definiert — der fahrbereiten Zugmaschine;
auf einer hinreichend ebenen Horizontalfläche;
bei stehender Zugmaschine und ausgeschaltetem Motor;
mit neuen Luftreifen unter Einhaltung des vom Hersteller angegebenen normalen Luftdrucks;
bei geschlossenen Fenstern und Türen;
bei Geradeausstellung der Lenkung;
ohne auswechselbare land- und forstwirtschaftliche Anbaugeräte.
- 2.2.
- Zulässige Anhängelast
2.2.1. Die zulässige Anhängelast darf folgendes nicht überschreiten:2.2.1.1. Die vom Hersteller der Zugmaschine angegebene technisch zulässige Anhängelast gemäß Nummer 1.7.
2.2.1.2. Die für die Anhängevorrichtung aufgrund der Bauartengenehmigung festgelegte Anhängelast.
2.2.2. Wendet ein Mitgliedstaat die Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 2 an, so ist (sind) die Anhängelast(en) in den Fahrzeugpapieren der Zugmaschine anzugeben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 1.
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