ANHANG II RL 89/173/EWG

DREHZAHLREGLER UND SCHUTZ VON ANTRIEBSELEMENTEN, VORSTEHENDEN TEILEN UND RÄDERN

1.
DREHZAHL

1.1. Hat der Hersteller bei der Erstausführung einen Drehzahlregler vorgesehen, muß er so installiert und ausgelegt sein, daß die Zugmaschine den Anforderungen der Richtlinie 74/152/EWG(1) über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit entspricht.

2.
SCHUTZ VON ANTRIEBSELEMENTEN, VORSTEHENDEN TEILEN UND RÄDERN

2.1.
Allgemeine Vorschriften

2.1.1. Die Antriebselemente, vorstehenden Teile und Räder der Zugmaschine müssen so ausgelegt, montiert oder geschützt sein, daß Personenverletzungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung vermieden werden.

2.1.2. Die Vorschriften von Nummer 2.1.1 gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen von Nummer 2.3 erfüllt sind. Andere als die unter Nummer 2.3 beschriebenen Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, daß ihre Wirkung zumindest den Anforderungen unter Nummer 2.3 gleichwertig ist.

2.1.3. Schutzeinrichtungen müssen mit der Zugmaschine fest verbunden sein. Fest verbunden heißt, daß Schutzeinrichtungen nur unter Zuhilfenahme von Werkzeug abnehmbar sein dürfen.

2.1.4. Hauben, Deckel, Klappen, deren Zufallen zu Verletzungen führen können, sind so auszuführen, daß ein unbeabsichtigtes Zufallen verhindert werden kann (z. B. durch Sicherheitseinrichtungen oder durch geeignete Anbringungen oder Gestaltung).

2.1.5. Mehrere Gefahrstellen dürfen durch eine gemeinsame Schutzeinrichtung gesichert werden. Es müssen jedoch zusätzliche Schutzeinrichtungen angebracht sein, wenn sich unter der gemeinsamen Schutzeinrichtung Einrichtungen zum Einstellen, zum Warten oder zum Entstören befinden, die bei laufendem Motor betätigt werden müssen.

2.1.6. Sicherungselemente (z. B. Feder- oder Klappstecker) zur

Sicherung schnell lösbarer Verbindungselemente (z. B. Steckbolzen)

und von

ohne Werkzeug zu öffnenden Schutzeinrichtungen (z. B. Motorhaube)

müssen entweder mit dem Verbindungselement, der Zugmaschine oder der Schutzeinrichtung fest verbunden sein.

2.2.
Definitionen

2.2.1. „Schutzeinrichtung” : Einrichtung zur Sicherung von Gefahrstellen. Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen.

2.2.1.1. „Verkleidung” : Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstelle allseitig verhindert.

2.2.1.2. „Verdeckung” : Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und das Erreichen der Gefahrstelle von der zu verdeckenden Seite verhindert.

2.2.1.3. „Umwehrung” : Schutzeinrichtung, die in Form eines Schutzzaunes, Geländers oder dergleichen von der Gefahrstelle den erforderlichen Sicherheitsabstand hat, so daß diese nicht erreicht werden kann.

2.2.2. „Gefahrstelle” : Stelle, an der aufgrund der Anordnung und Gestaltung von ruhenden oder beweglichen Teilen einer Zugmaschine die Möglichkeit einer Verletzung besteht. Gefahrenstellen sind insbesondere: Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang-, Einzug- und Auflaufstellen.

2.2.2.1. „Quetschstelle” : Gefahrstelle, bei der sich Teile so gegeneinander oder gegen feste Teile bewegen, daß Personen oder deren Körperteile gequetscht werden können.

2.2.2.2. „Scherstelle” : Gefahrstelle, bei der sich Teile aneinander oder an anderen Teilen so vorbei bewegen, daß Personen oder deren Körperteile gequetscht oder durchtrennt werden können.

2.2.2.3. „Schneidstelle, Stichstelle, Stoßstelle” : Gefahrstellen, bei denen bewegte oder ruhende scharfe, spitze oder stumpfe Teile Personen oder deren Körperteile verletzen können.

2.2.2.4. „Fangstelle” : Gefahrstelle, bei der sich vorstehende scharfe Kanten, Zähne, Keile, Schrauben, Schmierbüchsen, Wellen, Wellenenden oder dergleichen so bewegen, daß Personen, deren Körperteile oder deren Bekleidung erfaßt und mitgerissen werden können.

2.2.2.5. „Einzugstelle, Auflaufstelle” : Gefahrstellen, bei denen sich Teile so bewegen, daß sich eine Verengung bildet, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können.

2.2.3. „Reichweite” : Maximaler Bereich, der von Personen mit ihren Körperteilen beim Hinauf-, Hinunter-, Hinein-, Hinüber-, Herum- und Hindurchreichen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen erreicht werden kann (Abbildung 1).

2.2.4. „Sicherheitsabstand” : Abstand, der der Reichweite oder den Körpermassen zuzüglich eines Sicherheitszuschlages entspricht (Abbildung 1).

2.2.5. „Betätigungseinrichtung” : Jedes Teil, dessen unmittelbare Betätigung es ermöglicht, den Zustand oder die Funktionsweise der Zugmaschine oder eines an die Zugmaschine angehängten Gerätes zu ändern.

2.2.6. „Normaler Betrieb” : die Verwendung der Zugmaschine für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck durch eine Person, die mit den Eigenheiten der Zugmaschine vertraut ist und die die vom Hersteller in der Betriebsanleitung und an der Zugmaschine selbst gegebenen Hinweise für Betrieb, Wartung und Arbeitssicherheit beachtet.

2.2.7. „Ungewollte Berührung” : nicht beabsichtigter Kontakt einer Person mit einer Gefahrstelle, zu dem es beim normalen Betrieb der Zugmaschine kommt.

2.3.
Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer Berührung mit den Gefahrstellen

2.3.1. Der Sicherheitsabstand wird von Stellen aus gemessen, die zum Betätigen, zur Wartung und Inspektion sowie von der Aufstandsfläche der Zugmaschine aus erreichbar sind. Unter Wartung und Inspektion werden nur solche Arbeiten verstanden, die vom Fahrer der Zugmaschine gemäß der Bedienungsanleitung üblicherweise selbst durchgeführt werden. Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß sich die Zugmaschine im bestimmungsgemäßen Zustand befindet und daß keine Hilfsmittel zum Erreichen der Gefahrstelle verwendet werden. Die Sicherheitsabstände ergeben sich aus den Nummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.5. Für bestimmte Bereiche oder Bauteile ist eine ausreichende Sicherheit auch gewährleistet, wenn die Zugmaschine den Regelungen der Nummern 2.3.2.6 bis 2.3.2.14 entspricht.

2.3.2.
Sicherung von Gefahrenstellen

2.3.2.1.
Hinaufreichen

Bei aufrecht stehendem gestrecktem Körper beträgt beim Hinaufreichen der Sicherheitsabstand nach oben 2500 mm (siehe Abbildung 1).

2.3.2.2.
Hinunterreichen, Hinüberreichen

Beim Hinüberreichen über eine Kante ergibt sich der Sicherheitsabstand aus:
a)=
Abstand der Gefahrstelle vom Boden,
b)=
Höhe der Kante der Schutzeinrichtung,
c)=
waagerechter Abstand der Kante von der Gefahrstelle (siehe Abbildung 2).
Für das Hinunterreichen und Hinüberreichen sind die in der Tabelle 1 genannten Sicherheitsabstände einzuhalten.

TABELLE 1

(mm)
Bodenabstand der Gefahrstelle a)Höhe der Kante der Schutzeinrichtung b)
24002200200018001600140012001000
Waagerechter Abstand c) von der Gefahrstelle
2400100100100100100100100
2200250350400500500600600
20003505006007009001100
180060090090010001100
160050090090010001300
140010080090010001300
120050090010001400
100030090010001400
8006009001300
6005001200
4003001200
2002001100

2.3.2.3.
Herumreichen

Die im folgenden in der Tabelle 2 zugeordneten Sicherheitsabstände müssen mindestens eingehalten werden, wenn der betreffende Körperteil eine Gefahrstelle nicht erreichen darf. Bei der Anwendung der Sicherheitsabstände ist von der Voraussetzung auszugehen, daß das Grundgelenk des entsprechenden Körperteils fest an der Kante anliegt. Erst wenn sichergestellt ist, daß ein weiteres Vor- oder Durchschieben des Körperteils in Richtung auf die Gefahrstelle ausgeschlossen ist, gelten die Sicherheitsabstände als eingehalten.

TABELLE 2

2.3.2.4.
Hineinreichen, Hindurchreichen

Bei der Möglichkeit des Hineinreichens und Hindurchreichens zu Gefahrstellen müssen mindestens die in den Tabellen 3 und 4 enthaltenen Sicherheitsabstände eingehalten sein. Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile gelten nicht als Gefahrstellen, wenn ihr Abstand 8 mm nicht überschreitet.

TABELLE 3

a ist die kleinere Öffnungsweite, b ist der Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle.

TABELLE 4

a ist die kleinere Öffnungsweite, b ist der Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle.

2.3.2.5.
Sicherheitsabstände an Quetschstellen

Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wenn folgende in Tabelle 5 enthaltenen Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, daß der nächstgrößere Körperteil nicht hineingeraten kann.

TABELLE 5

2.3.2.6.
Betätigungseinrichtungen

Die Fuge zwischen Pedalen sowie die Durchführungsöffnungen für Stellteile werden nicht als Quetsch- und Scherstellen angesehen.

2.3.2.7.
Gestänge für den hinteren Dreipunkt-Geräteanbau

2.3.2.7.1. Hinter der Ebene, die durch die Mittellinie der Anlenkpunkte der Hubstangen des Dreipunktanbaues verläuft, muß in jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n — ohne den oberen und den unteren Endbereich von 0,1 n — zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei durch gegeneinander scherende Teile sich ergebender Winkeländerung ein Mindestwinkel von 30o oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben (siehe Abbildung 3). Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe Abbildung 4).Wenn die Unterlenker direkt durch den Hubmechanismus betätigt werden, so wird die Bezugsebene durch die quer zu den Unterlenkern verlaufende vertikale Mittelebene definiert: Legende: A = Hubarm B = Unterlenker C = Hubstange D = Zugmaschine E = Ebene durch die Hubstangen F = Sicherheitsbereich
2.3.2.7.2. Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14” nach der ISO-Norm 730 Teil 1 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um je 0,1 n verminderte Hub n, d. h. der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.
2.3.2.7.3. Um die Kontur der Hubstangen ist zusätzlich innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.
2.3.2.7.4. Falls für den Dreipunktanbau Kupplungselemente benutzt werden, die einen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus nicht erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.7.3 nicht.
2.3.2.7.5. Auf Gefahrstellen vor der in Nummer 2.3.2.7.1 erster Satz definierten Ebene ist in der Bedienungsanleitung hinzuweisen.

2.3.2.8.
Gestänge für den vorderen Dreipunktanbau

2.3.2.8.1. In jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n — ohne den oberen und unteren Endbereich von 0,1 n — muß zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei der sich ergebenden Winkeländerung bei gegeneinander scherenden Teilen ein Mindestwinkel von 30o oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben. Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe hierzu auch Abbildung 4).
2.3.2.8.2. Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14” nach der ISO-Norm 8759 Teil 2 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um jeweils 0,1 n verminderte Hub n und ist der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.
2.3.2.8.3. Falls für die Unterlenker des vorderen Dreipunktanbaus Kupplungselemente benutzt werden, die für den Dreipunktanbau einen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus nicht erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.8.1 nicht in einem Bereich mit einem Radius von 250 mm um die Anlenkpunkte der Unterlenker an die Zugmaschine. Um die Kontur der Hubstangen/Hubzylinder ist jedoch in jedem Fall innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.

2.3.2.9.
Fahrersitz und Umgebung

In sitzender Position dürfen im Bereich der Hände oder Füße des Fahrers keine Quetsch- und Scherstellen erreichbar sein. Diese Anforderung gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als erfüllt:
2.3.2.9.1. Der Fahrersitz befindet sich sowohl hinsichtlich der Längs- als auch hinsichtlich der Höhenverstellung in Mittelstellung. Die Reichweite des Fahrers wird in die beiden Bereiche A und B aufgeteilt. Der Kugelmittelpunkt dieser Bereiche liegt 60 mm vor und 580 mm über dem SI-Punkt (siehe Abbildung 5). Der Bereich A wird durch eine Kugel mit einem Radius von 550 mm gebildet; der Bereich B befindet sich zwischen dieser Kugel und einer Kugel mit einem Radius von 1000 mm.
2.3.2.9.2. Bei Quetsch- und Scherstellen müssen im Bereich A 120 mm und im Bereich B 25 mm Sicherheitsabstand eingehalten werden oder — bei durch gegeneinander scherende Teile sich ergebender Winkeländerung — ein Mindestwinkel von 30o erhalten bleiben.
2.3.2.9.3. Hierbei sind im Bereich A nur solche Quetsch- und Scherstellen zu berücksichtigen, die durch fremdkraftbetätigte Teile entstehen.
2.3.2.9.4. Wenn am Sitz durch angrenzende Bauteile eine Gefahrstelle entsteht, muß ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm zwischen Bauteil und Sitz eingehalten werden. Zwischen Sitzrückenlehne und hinten angrenzenden Bauteilen ist eine Gefahrstelle nicht gegeben, wenn die angrenzenden Bauteile glattflächig sind und die Rückenlehne selbst im angrenzenden Bereich abgerundet und nicht scharfkantig ist.

2.3.2.10.
Beifahrersitz (sofern vorhanden)

2.3.2.10.1. Von der Vorderkante der Sitzfläche aus nach unten sind im Halbkugelbereich mit einem Radius von 800 mm Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die Füße durch Gefahrstellen gefährdet sind.
2.3.2.10.2. In einem Kugelbereich, dessen Mittelpunkt 670 mm über der Mitte der Vorderkante des Beifahrersitzes liegt, sind die Gefahrstellen in den Bereichen A und B — wie in Nummer 2.3.2.9 beschrieben — zu sichern (siehe Abbildung 6).

2.3.2.11.
Bei Schmalspurzugmaschinen, d. h. bei Zugmaschinen, deren Spurweite der Definition des Artikels 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/402/EWG entspricht, sind folgende Regelungen zu berücksichtigen:

2.3.2.11.1. Die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.9 gelten nicht für den Bereich unterhalb einer um 45o nach hinten geneigten, quer zur Bewegungsrichtung und durch einen Punkt 240 mm hinter dem Bezugspunkt des Sitzes verlaufenden Ebene (siehe Abbildung 7). Gibt es in diesem Bereich Gefahrstellen, sind entsprechende Hinweise an der Zugmaschine anzubringen.
2.3.2.11.2. Für den Zugang zum Fahrersitz gilt Anhang I Abschnitt II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 80/720/EWG.
2.3.2.11.3. Für Betätigungseinrichtungen gilt Anhang I Abschnitt I Nummer 6 der Richtlinie 80/720/EWG.
2.3.2.11.4. Vor einer Bezugsebene, die rechtwinklig zur Fahrzeuglängsachse durch die Mitte des unbelasteten Pedals (Kupplung und/oder Betriebsbremse) verläuft, müssen heiße Auspuffteile bis zu 300 mm im oberen — 700 mm über der Aufstandsfläche — und bis zu 150 mm im unteren Bereich gesichert sein (siehe Abbildung 8). Seitlich wird der zu sichernde Bereich durch die äußere Maschinenkontur und die Außenkontur der Auspuffanlage begrenzt. Heiße Teile der Auspuffanlage, die unterhalb des Aufstiegs verlaufen, müssen in der senkrechten Projektion verdeckt oder anderweitig thermisch geschützt sein.

2.3.2.12.
Verlegung und Kennzeichnung von Hydraulikschlauchleitungen

2.3.2.12.1. Hydraulikschlauchleitungen müssen so verlegt sein, daß mechanische und thermische Beschädigungen verhindert werden.
2.3.2.12.2. Hydraulikschlauchleitungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

Kennzeichen des Schlauchleitungsherstellers,

Herstelldatum (Jahr und Monat der Herstellung),

höchstzulässiger dynamischer Betriebsüberdruck.

2.3.2.12.3. Hydraulikschlauchleitungen, die in der Nähe des Fahrer- oder Beifahrerplatzes verlaufen, müssen so verlegt oder gesichert sein, daß Personen beim Versagen der Hydraulikschlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

2.3.2.13.
Lenkung und Pendelachse

Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 definierten Bereichs liegen. Bei Knicklenkung müssen im Knickbereich an beiden Fahrzeugseiten dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, daß der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich unzulässig ist. In der Betriebsanweisung müssen entsprechende Hinweise aufgenommen sein.

2.3.2.14.
Gelenkwellen

Gelenkwellen (z. B. zum Allradantrieb), die nur im Fahren umlaufen können, sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 definierten Bereichs liegen.

2.3.2.15.
Freiraum bei Radabdeckungen

2.3.2.15.1. Die Radabdeckungen müssen den folgenden Anforderungen hinsichtlich der Freiräume entsprechen.
2.3.2.15.2. Unter Freiraum wird der Raum verstanden, der rund um die Reifen der Antriebsräder als Abstand zu den angrenzenden Teilen des Fahrzeugs frei bleiben muß. Der Freiraum der Antriebsräder muß bei Ausrüstung mit Reifen der größten Dimension die in der Abbildung 9 und der Tabelle 6 angegebenen Abmessungen aufweisen:
StandardzugmaschineSchmalspurzugmaschine

a

mm

h

mm

a

mm

h

mm

40601530
Ein kleinerer Freiraum als nach Abbildung 9 und Tabelle 6 ist außerhalb der in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 oder — bei Schmalspurzugmaschinen — der in 2.3.2.11.1 genannten Zonen zulässig, wenn die Radabdeckungen auch zum Abstreifen anhaftender Erde dienen.

2.3.2.16.
Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die bei normalem Betrieb berührt werden können, müssen abgedeckt oder isoliert sein. Das gilt für ungewollt berührbare heiße Oberflächen in der Nähe von Trittstufen, Griffen und anderen Teilen der Zugmaschine, die als Einstiegshilfe genutzt werden.

2.3.2.17.
Abdeckung der Batterieklemmen

Nicht geerdete Klemmen müssen durch eine Abdeckung gegen unbeabsichtigten Kurzschluss geschützt sein.

2.4.
Verfahren zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes

2.4.1.
Allgemeines

Nachstehend wird das Verfahren und das Gerät zur Lagebestimmung des Sitz-Index-Punktes für alle Arten von Polstersitzen beschrieben.

2.4.2.
Begriffsbestimmungen

Sitz-Index-Punkt (SIP) Punkt in der mittleren, senkrechten Längsachse des in Abbildung 10 gezeigten SIP-Gerätes, wenn es gemäß den Nummern 2.4.4 und 2.4.6 auf dem Fahrersitz angeordnet ist. Der Sitz-Index-Punkt ist in bezug auf die Zugmaschine festgelegt und bewegt sich nicht durch den Verstell- und/oder Schwingbereich des Sitzes.

2.4.3.
Gerät für die Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Das Gerät für die Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP) muß der Abbildung 10 entsprechen. Die Masse des Gerätes muß (6 ± 1) kg betragen. Die Bodenfläche des Gerätes muß eben und poliert sein.

2.4.4.
Einstellung des Sitzes zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Wenn der Sitz und seine Federung verstellbar sind, so ist der Sitz folgendermaßen einzustellen, bevor der Sitz-Index-Punkt (SIP) bestimmt wird:
a)
Alle Horizontal-, Vertikal- und Winkelverstellungen werden in ihre Mittelstellung gebracht. Wenn die Mittelstellung nicht möglich ist, wird die nächste Einstellung über oder hinter der Mittelstellung verwendet.
b)
Einstellbare Federungen sind so einzustellen, daß sich das System unter der Gewichtsbelastung des Gerätes in der Mittelstellung seines Schwingbereiches befindet. Zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP) kann die Federung in dieser Stellung mechanisch blockiert werden.
c)
Nicht einstellbare Federungen sind in der vertikalen Lage zu blockieren, die unter der Gewichtsbelastung des Gerätes eintritt.
d)
Wenn die obigen Einstellungen von den eindeutigen Anweisungen des Herstellers abweichen, so sind dessen Hinweise für die Einstellung auf einen 75 kg schweren Zugmaschinenführer zu befolgen.

Anmerkung:

Ein 75 kg schwerer Zugmaschinenführer entspricht in etwa dem Gerät auf dem Sitz bei einer Gewichtsbelastung von 65 kg.

2.4.5.
Bestimmung der 3 Bezugsachsen x′, y′, z′ für den Sitz-Index-Punkt (SIP)

Die Koordinaten werden folgendermaßen bestimmt:
a)
Die hintere Befestigungsbohrung wird an einer Seite der Sitzauflagerung angebracht.
b)
Wenn die Achse dieser Bohrung parallel zu der am Gerät gekennzeichneten Hüftpunktachse verläuft, wird die Bohrungsachse als y′-Achse angenommen (von links nach rechts in bezug auf den sitzenden Zugmaschinenführer gesehen, siehe Abbildung 11).
c)
Wenn die Bohrungsachse parallel ist zur senkrechten Ebene, die durch die Mittellinie des Sitzes verläuft, dann wird die parallel zur angezeigten Hüftpunktachse verlaufende Gerade, die durch den Schnittpunkt zwischen der Sitzauflage-Befestigungsebene und der Achse der betreffenden Bohrung verläuft, als y′-Achse angenommen (siehe Abbildung 12).
d)
In sämtlichen anderen Fällen wird die y′-Achse unter Berücksichtigung des jeweils zur Messung anstehenden Sitzes bestimmt.
e)
Die Achsen x′ und z′ bilden die Schnittlinien der waagerechten und senkrechten Ebene durch y′ zur senkrechten Ebene durch die Mittellinie des Sitzes. Die Achsen x′ und z′ sind jeweils nach vorn und nach oben verlaufend anzusehen (siehe Abbildungen 11 und 12).

2.4.6.
Verfahren zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Der Sitz-Index-Punkt (SIP) wird mit dem in Abbildung 10 dargestellten Gerät und dem folgenden Verfahren bestimmt:
a)
Der Sitz wird mit einem Tuch abgedeckt, um die Ausrichtung des Gerätes zu erleichtern.
b)
Das Gerät wird (ohne zusätzliche Belastung) auf dem Sitzpolster abgesetzt und nach hinten gegen die Rückenlehne geschoben.
c)
Eine zusätzliche Belastung wird aufgebracht, die die Gesamtmasse des Gerätes von (6 ± 1) kg auf (26 ± 1) kg erhöht. Der senkrechte Angriffspunkt der Kraft liegt 40 mm vor der Markierung des Sitz-Index-Punktes im waagerechten Teil des Gerätes (siehe Abbildung 10).
d)
Zweimal wird eine waagerechte Kraft von etwa 100 N auf das Gerät am Sitz-Index-Punkt entsprechend der Darstellung in Abbildung 10 aufgebracht.
e)
Es ist eine weitere Belastung aufzubringen, die die Gesamtmasse des Gerätes von (26 ± 1) kg auf (65 ± 1) kg erhöht. Der senkrechte Angriffspunkt der Kraft dieser zusätzlichen Belastung liegt 40 mm vor der Markierung des Sitz-Index-Punktes (SIP) im waagerechten Teil des Gerätes (siehe Abbildung 10).
f)
Auf beiden Seiten des Sitzes werden in 2 senkrechten Ebenen, die sich im gleichen Abstand zur Längsmittelebene des Sitzes befinden, mit Fehlergrenzen von ± 1 mm die in Nummer 2.4.5 definierten Koordinaten der Schnittpunkte der Ebenen mit der am Gerät markierten SIP-Achse gemessen. Die arithmetischen Mittelwerte der Messungen auf den zwei Ebenen werden als SIP-Koordinaten aufgezeichnet.
g)
Die sich während der Lagebestimmung ergebenden Bedingungen, die von dem in diesem Anhang angegebenen Verfahren abweichen oder die Anlaß falscher Ergebnisse sein können, werden unter Angabe der Gründe angegeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33.

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