ANHANG III A RL 89/173/EWG

WINDSCHUTZSCHEIBE UND ANDERE SCHEIBEN AUSSTATTUNGSVORSCHRIFTEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF BAUARTGENEHMIGUNG, BAUARTGENEHMIGUNGEN, KENNZEICHNUNGEN, ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, PRÜFUNGEN UND ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.
AUSSTATTUNGSVORSCHRIFTEN

1.1. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen können nach Wahl des Herstellers ausgestattet werden:

1.1.1. entweder mit einer „Windschutzscheibe” und „anderen Scheiben” , die diesem Anhang entsprechen,

1.1.2. oder mit einer Windschutzscheibe, die den in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften für „andere Scheiben” mit Ausnahme der Scheiben gemäß Nummer 9.1.4.2 von Anhang III C (Scheiben mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %) entsprechen,

1.1.3. andere Scheiben als Windschutzscheiben können aus steifem Kunststoff bestehen, sofern sie den Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG des Rates(1) oder der UN/ECE-Regelung Nr. 43, Anhang 14, entsprechen.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1. „vorgespanntes Glas” : Scheiben aus einer einzigen Glasscheibe, die einer speziellen Behandlung unterworfen wurden, um die mechanische Festigkeit zu erhöhen und eine bestimmte Splitterbildung nach Bruch zu erzielen;

2.2. „Verbundglas” (Mehrscheibensicherheitsglas) (MSG): Scheiben, die aus zwei oder mehreren Glasscheiben bestehen, welche durch eine oder mehrere Zwischenschichten aus Kunststoff zusammengehalten werden; man unterscheidet:

2.2.1. „normales” Verbundglas (MSG): Glas, bei dem keine der Glasscheiben besonders vorbehandelt ist;

2.2.2. „vorbehandeltes” Verbundglas (MSG): Glas, bei dem mindestens eine Glasscheibe eine spezielle Behandlung zur Erhöhung der mechanischen Festigkeit und zur Erzielung einer bestimmten Splitterbildung nach Bruch erhalten hat;

2.3. „kunststoffbeschichtetes Sicherheitsglas” : Scheiben gemäß der Begriffsbestimmung nach Absatz 2.1 oder 2.2, die auf der Innenseite mit Kunststoff beschichtet sind;

2.4. „Glas-Kunststoff-Scheibe” : eine Verbundglasscheibe aus einer Glasscheibe und einer oder mehreren Kunststoffschichten, von denen mindestens eine als Zwischenschicht fungiert. Nach dem Einbau liegt (liegen) die Kunststoffschicht(en) auf der zum Fahrzeuginnenraum liegenden Seite;

2.5. „Windschutzscheibengruppe” : eine Gruppe von Windschutzscheiben verschiedener Abmessungen und Formen, die hinsichtlich der Prüfung ihrer mechanischen Eigenschaften, des Bruchverhaltens und ihres Verhaltens gegen äußere Einwirkungen zusammengefaßt werden;

2.5.1. „plane Windschutzscheibe” : eine Windschutzscheibe, die keine nominelle Biegung mit einer Stichhöhe von mehr als 10 mm auf einen Meter aufweist;

2.5.2. „gebogene Windschutzscheibe” : eine Windschutzscheibe, die eine nominelle Biegung mit einer Stichhöhe von mehr als 10 mm auf einen Meter aufweist;

2.6. „Doppelscheiben” : zwei Glasscheiben, die getrennt voneinander in derselben Öffnung der Zugmaschine eingebaut werden;

2.7. „Doppelglas-Einheit” : zwei Glasscheiben mit einer im Werk hergestellten dauerhaften Verbindung, die durch einen gleichmäßigen Zwischenraum getrennt sind;

2.7.1. „symmetrisches Doppelglas” : eine Doppelglas-Einheit, die aus zwei Glasscheiben gleichen Typs (vorgespanntes Glas, Verbundglas usw.) zusammengesetzt ist und gleiche Hauptmerkmale und sekundäre Merkmale aufweist;

2.7.2. „asymmetrisches Doppelglas” : eine Doppelglas-Einheit, die aus zwei Glasscheiben unterschiedlichen Typs (vorgespanntes Glas, Verbundglas usw.) zusammengesetzt ist oder verschiedene Hauptmerkmale und/oder sekundäre Merkmale aufweist;

2.8. „Hauptmerkmal” : ein Merkmal, das die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften einer Glasscheibe hinsichtlich ihrer Funktion in der Zugmaschine wesentlich verändert. Dieser Begriff umfaßt auch die Fabrik- oder Handelsmarke;

2.9. „sekundäres Merkmal” : ein Merkmal, das die optischen und/oder die mechanischen Eigenschaften einer Glasscheibe hinsichtlich ihrer Funktion, die sie in der Zugmaschine erfüllen soll, signifikant verändern kann. Die Bedeutung der Veränderung wird mit Hilfe einer Einstufung in Schwierigkeitsgrade ermittelt;

2.10. „Schwierigkeitsgrad” : eine Einteilung in zwei Stufen, die auf die in der Praxis festgestellten Veränderungen für jedes sekundäre Merkmal angewandt wird. Der Übergang vom Schwierigkeitsgrad 1 zum Grad 2 erfordert weitere Versuche;

2.11. „umschriebene Fläche einer Windschutzscheibe” : die Fläche des kleinsten Rechtecks, aus der eine Windschutzscheibe gefertigt werden kann;

2.12. „Neigungswinkel einer Windschutzscheibe” : der Winkel zwischen der Vertikalen und der Geraden, die die obere und untere Kante der Windschutzscheibe verbindet; beide verlaufen in der Vertikalebene, die die Längsachse der Zugmaschine enthält;

2.12.1. die Messung des Neigungswinkels erfolgt an einer Zugmaschine bei Leergewicht auf einer waagerechten Ebene;

2.12.2. Zugmaschinen mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder mit einer automatischen Regelungseinrichtung für die Bodenfreiheit in Abhängigkeit von der Belastung werden bei normalen Betriebsbedingungen nach Angaben des Herstellers geprüft;

2.13. „Segmenthöhe h” : der maximale Abstand der Innenfläche der Glasscheibe von einer Ebene, die die äußersten Kanten des Glases berührt. Dieser Abstand wird angenähert normal zur Glasoberfläche bestimmt (vgl. Anhang III N, Abbildung 1);

2.14. „Glasscheibentyp” : Glasscheiben nach 2.1 bis 2.4, die sich insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen III D bis III L aufgeführten Haupt- und Sekundärmerkmale nicht wesentlich voneinander unterscheiden;

2.14.1. die Änderung eines Hauptmerkmales bedeutet zwar, daß es sich um einen neuen Produkttyp handelt, doch macht in gewissen Fällen eine Änderung der Form und Abmessungen nicht notwendigerweise eine vollständige Prüfung erforderlich. Für gewisse in den einzelnen Anhängen beschriebene Prüfungen können Glasscheiben in Gruppen zusammengefaßt werden, wenn es erkennbar ist, daß sie ähnliche Hauptmerkmale aufweisen;

2.14.2. Glasscheiben, die nur Unterschiede in ihren sekundären Merkmalen aufweisen, können als zum gleichen Typ gehörig betrachtet werden. Es können jedoch gewisse Versuche mit Prüfmustern dieser Glasscheiben vorgenommen werden, wenn die Durchführung dieser Prüfungen ausdrücklich in den Prüfbedingungen festgelegt ist;

2.15. „Krümmungsradius r” : der ungefähre Zahlenwert des kleinsten Radius der Windschutzscheibe, gemessen in der Zone mit der stärksten Biegung.

3.
ANTRAG AUF BAUARTGENEHMIGUNG

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung für einen Glasscheibentyp ist vom Hersteller des Sicherheitsglases oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in dem Land, in dem der Antrag gestellt wird, einzureichen. Für einen Glasscheibentyp kann der Antrag nur in einem Mitgliedstaat eingereicht werden.

3.2. Für jeden Sicherheitsglastyp ist dem Antrag folgendes in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

3.2.1. eine technische Beschreibung mit allen Haupt- und sekundären Merkmalen;

3.2.1.1. bei anderen Scheiben als Windschutzscheiben Pläne im Format von maximal A4 oder auf dieses Format gefaltet mit folgenden Angaben:

maximale Fläche,

kleinster Winkel zwischen zwei angrenzenden Seiten der Scheibe,

gegebenenfalls größte Segmenthöhe;

3.2.1.2. bei Windschutzscheiben:

3.2.1.2.1. Liste der Windschutzscheibenmodelle, für die die Bauartgenehmigung beantragt wird, mit Angabe des Namens des Herstellers der Zugmaschine;
3.2.1.2.2. Zeichnungen im Maßstab 1:10 und Diagramme der Windschutzscheiben und ihrer Positionierung in der Zugmaschine sind genügend genau auszuführen, damit sie folgendes zum Ausdruck bringen:

3.2.1.3. Bei Doppelgläsern: Pläne in einem Format von maximal A4 oder auf dieses Format gefaltet, die zusätzlich zu den Angaben in 3.2.1.1 folgendes zum Ausdruck bringen:

Typ jeder der Einzelscheiben,

Typ des Zusammenschlusses (organisch, Glas-Glas oder Glas-Metall),

die Nennbreite des Abstands zwischen den beiden Gläsern.

3.3. Ferner muß der Antragsteller eine ausreichende Anzahl von Proben und Mustern der fertigen Glasscheiben der betreffenden Typen zur Verfügung stellen, die — soweit erforderlich — in Zusammenarbeit mit der Prüfstelle festgelegt werden.

3.4. Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung der Bauartgenehmigung nach, ob ausreichende Vorkehrungen bestehen, um eine wirksame Konformitätskontrolle der Produktion zu gewährleisten.

4.
KENNZEICHNUNG

4.1. Alle für die Erteilung einer Bauartgenehmigung eingereichten Sicherheitsglasscheiben einschließlich der Proben und Muster, für die die Genehmigung beantragt wurde, müssen mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein. Diese Kennzeichnung muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.
BAUARTGENEHMIGUNG

5.1. Erfüllen die für die Bauartgenehmigung eingereichten Prüfmuster die Vorschriften der nachfolgenden Abschnitte 5 bis 7, ist die Bauartgenehmigung für den entsprechenden Sicherheitsglasscheibentyp zu erteilen.

5.2. Jedem Typ nach Anhang III E, III G, III K und III L oder bei Windschutzscheiben jeder genehmigten Gruppe ist eine Bauartgenehmigungsnummer zuzuteilen. Die beiden ersten Ziffern (gegenwärtig 00 für die ursprüngliche Richtlinie) geben die Serie von Änderungen an, die den zuletzt erfolgten größeren technischen Änderungen an der Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauartgenehmigung entsprechen. Ein Mitgliedstaat darf die so zugeteilte Nummer einem anderen Typ oder einer anderen Gruppe von Sicherheitsglasscheiben nicht mehr zuteilen.

5.3. Die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Bauartgenehmigung für einen Windschutzscheibentyp aufgrund dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten in einem Formblatt mitgeteilt, das dem Muster in Anhang III B und seinen Anlagen entspricht.

5.3.1. Bei Windschutzscheiben ist dieser Mitteilung über die EWG-Bauartgenehmigung außerdem eine Liste der Windschutzscheiben der genehmigten Gruppe sowie deren Merkmale gemäß Anhang III B Anlage 8 beizufügen.

5.4. Auf jeder Sicherheits- oder jeder Doppelglasscheibe, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach 4.1 das EWG-Bauartgenehmigungszeichen sichtbar anzubringen. Darüber hinaus kann jedes Einzelgenehmigungszeichen angebracht werden, das jeder Scheibe einer Doppelverglasung zugeteilt wird. Dieses Bauartgenehmigungszeichen besteht aus:

5.4.1. einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe „e” und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats stehen, der die Bauartgenehmigung erteilt hat(2),

5.4.2. der Bauartgenehmigungsnummer, die rechts von dem in Nummer 5.4.1 vorgesehenen Rechteck steht.

5.5. Folgende zusätzliche Symbole sind in der Nähe des vorstehend beschriebenen Bauartgenehmigungszeichens anzubringen:

5.5.1. Bei Windschutzscheiben:
I:
für vorgespanntes Glas (I/P, wenn beschichtet)(3),
II:
für normales Verbundglas (II/P, wenn beschichtet)Gemäß der Definition unter Nummer 2.3.,
III:
für vorbehandeltes Verbundglas (III/P, wenn beschichtet)Gemäß der Definition unter Nummer 2.3.,
IV:
für Glas-Kunststoff-Scheiben.

5.5.2.
V:
für andere als Windschutzscheiben gemäß Anhang III C Nummer 9.1.4.2.

5.5.3.
VI:
für Doppelglas-Einheiten.

5.5.4.
T:
für Windschutzscheiben, die den Vorschriften für andere Scheiben mit Ausnahme der Scheiben gemäß Nr. 9.1.4.2 von Anhang III C (Scheiben mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %) entsprechen. Dieses Symbol darf jedoch bei Windschutzscheiben, die den Vorschriften für andere Verbundglasscheiben als Windschutzscheiben entsprechen, erst angebracht werden, nachdem die Phantomfallprüfung an planen Prüfmustern gemäß Anhang III G Nummer 3.3.2 durchgeführt wurde, wobei die Fallhöhe 4,0 m + 25 mm/- 0 mm betragen muß.

5.6. Das EWG-Bauartgenehmigungszeichen und das Symbol müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.7. In der Anlage sind Beispiele für Bauartgenehmigungszeichen dargestellt.

6.
BESONDERE VORSCHRIFTEN

6.1. Alle Gläser, insbesondere diejenigen für Windschutzscheiben, müssen so beschaffen sein, daß sie das Verletzungsrisiko im Falle eines Bruches soweit wie möglich reduzieren. Das Glas muß ausreichend widerstandsfähig gegen die Beanspruchungen sein, die unter normalen Verkehrsbedingungen auftreten können, außerdem gegen die atmosphärischen und thermischen Beanspruchungen sowie gegen Chemikalien, Feuer und Abrieb.

6.2. Das Sicherheitsglas muß außerdem ausreichend durchsichtig sein, darf beim Blick durch die Windschutzscheibe keine wahrnehmbaren Verzerrungen verursachen und zu keiner Verwechslung der Farben führen, die bei Verkehrszeichen und Signalanlagen verwendet werden. Beim Bruch der Windschutzscheibe muß der Fahrzeugführer in der Lage sein, die Straße noch so deutlich zu sehen, daß er die Zugmaschine sicher abbremsen und anhalten kann.

7.
BESONDERE VORSCHRIFTEN

Alle Sicherheitsglastypen müssen je nach Kategorie, zu der sie gehören, folgende besondere Vorschriften erfüllen:

7.1. für Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas die Vorschriften nach Anhang III D,

7.2. für Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas, ausgenommen Windschutzscheiben, die Vorschriften nach Anhang III E,

7.3. für Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas die Vorschriften nach Anhang III F,

7.4. für Scheiben aus normalem Verbundglas, ausgenommen Windschutzscheiben, die Vorschriften nach Anhang III G,

7.5. für Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas die Vorschriften nach Anhang III H,

7.6. für kunststoffbeschichtete Sicherheitsglasscheiben die Vorschriften nach Anhang III I zusätzlich zu den obengenannten Vorschriften,

7.7. für Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben die Vorschriften nach Anhang III J,

7.8. für andere Glas-Kunststoff-Scheiben als Windschutzscheiben die Vorschriften nach Anhang III K,

7.9. für Doppelglasscheiben die Vorschriften nach Anhang III L.

8.
PRÜFUNGEN

8.1. Folgende Prüfungen sind vorgeschrieben:

8.1.1.
Bruchstruktur

Zweck der Prüfung ist es,

8.1.1.1. nachzuweisen, daß die Bruchstücke und Splitter nach Bruch der Glasscheibe so beschaffen sind, daß das Verletzungsrisiko auf ein Minimum reduziert ist, und

8.1.1.2. bei Windschutzscheiben die verbleibende Sicht nach Bruch festzustellen.

8.1.2.
Mechanische Festigkeit

8.1.2.1.
Kugelfallprüfung

Es werden zwei Prüfungen vorgenommen, eine mit einer 227 g und die andere mit einer 2260 g schweren Kugel.
8.1.2.1.1. Prüfung mit der 227-g-Kugel. Diese Prüfung dient dazu, die Adhäsion der Zwischenschicht des Verbundglases und die mechanische Festigkeit gleichmäßig vorgespannter Glasscheiben festzustellen.
8.1.2.1.2. Prüfung mit der 2260-g-Kugel. Diese Prüfung dient dazu, den Widerstand von Verbundglas gegen die Durchdringung der Kugel festzustellen.

8.1.2.2.
Phantomfallprüfung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung des Verletzungsrisikos beim Aufprall des Kopfes gegen die Windschutzscheibe, gegen andere Verbundglasscheiben oder Glas-Kunststoff-Scheiben als Windschutzscheiben oder gegen Doppelglas-Einheiten, die als Seitenscheiben Verwendung finden, erfüllt werden.

8.1.3.
Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen

8.1.3.1.
Abriebprüfung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Beständigkeit einer Sicherheitsglasscheibe gegen Abrieb größer als ein vorgegebener Wert ist.

8.1.3.2.
Prüfung bei erhöhter Temperatur

Mit dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, daß bei längerer Einwirkung von erhöhten Temperaturen keine Blasen oder andere Fehler in der Zwischenschicht des Verbundglases und der Glas-Kunststoff-Scheibe entstehen.

8.1.3.3.
Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Lichtdurchlässigkeit der Verbundglasscheiben, Glas-Kunststoff-Scheiben oder kunststoffbeschichteten Scheiben bei längerer Strahlungseinwirkung wesentlich vermindert wird oder ob das Glas eine deutliche Verfärbung erfährt.

8.1.3.4.
Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Verbundglasscheibe, Glas-Kunststoff-Scheibe oder kunststoffbeschichtete Scheibe einer längeren Einwirkung atmosphärischer Feuchtigkeit widersteht, ohne wesentliche Veränderungen zu zeigen.

8.1.3.5.
Prüfung der Temperaturänderungsbeständigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob das Kunststoffmaterial in Sicherheitsglas nach den Nummern 2.3 und 2.4 einer längeren Einwirkung extremer Temperaturen widersteht, ohne wesentliche Veränderungen zu zeigen.

8.1.4.
Optische Eigenschaften

8.1.4.1.
Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Lichtdurchlässigkeit der Sicherheitsglasscheibe größer ist als ein vorgegebener Wert.

8.1.4.2.
Prüfung der optischen Verzerrung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Verzerrung von Gegenständen beim Blick durch die Windschutzscheibe Ausmaße annimmt, die den Fahrzeugführer irritieren können.

8.1.4.3.
Prüfung auf Doppelbilder

Mit dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, daß die Winkelabweichung zwischen dem direkten Bild und dem Doppelbild einen vorgegebenen Wert nicht überschreitet.

8.1.4.4.
Prüfung der Farberkennung

Mit dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, daß beim Blick durch eine Windschutzscheibe keine Farbverwechslungen entstehen können.

8.1.5.
Prüfung des Brennverhaltens

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Innenseite einer Sicherheitsglasscheibe nach den Nummern 2.3 und 2.4 eine genügend geringe Brenngeschwindigkeit aufweist.

8.1.6.
Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Innenseite einer Sicherheitsglasscheibe nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Einwirkung von Chemikalien, die in einer Zugmaschine vorhanden sein oder verwendet werden können (z. B. Reinigungsmittel usw.) widersteht, ohne eine Veränderung zu zeigen.

8.2.
Prüfungen, die bei Glasscheiben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 durchzuführen sind

8.2.1. Die Sicherheitsglasscheiben sind den in nachstehender Übersicht aufgeführten Prüfungen zu unterziehen:

Anmerkung:Eine Angabe wie K 4/3 verweist auf Anhang III K Nummer 3, wo die entsprechende Prüfung beschrieben und die Genehmigungsanforderungen aufgeführt sind.

PrüfungenWINDSCHUTZSCHEIBENANDERE GLASSCHEIBEN
vorgespanntes Glasnormales Verbundglasvorbehandeltes VerbundglasGlas-Kunststoffvorgespanntes GlasVerbundglasGlas-Kunststoff
II/PIIII/PIIIIII/PIV
Prüfung der BruchstrukturD/2D/2H/4H/4E/2
Prüfung der mechanischen Festigkeit
— 227-g-KugelF/4.3.F/4.3.F/4.3.F/4.3.F/4.4.E/3.1.G/4G/4
— 2260-g-KugelF/4.2.F/4.2.F/4.2.
Phantomfallprüfung(4)D/3D/3F/3F/3F/3F/3J/3G/3(6)K/3(6)
Abriebprüfung
— AußenseiteF/5.1.F/5.1.F/5.1.F/5.1.F/5.1.F/5.1.F/5.1.
— InnenseiteI/2I/2I/2I/2I/2(5)I/2(5)I/2
Prüfung bei erhöhter TemperaturC/5C/5C/5C/5C/5C/5C/5
Prüfung der BestrahlungsbeständigkeitC/6C/6C/6C/6C/6C/6C/6C/6
Prüfung der FeuchtigkeitsbeständigkeitC/7C/7C/7C/7C/7C/7C/7(5)C/7C/7
Prüfung der LichtdurchlässigkeitC/9.1.C/9.1.C/9.1.C/9.1.C/9.1.C/9.1.C/9.1.C/9.1.C/9.1.C/9.1.
Prüfung der optischen VerzerrungC/9.2.C/9.2.C/9.2.C/9.2.C/9.2.C/9.2.C/9.2.
Prüfung auf DoppelbilderC/9.3.C/9.3.C/9.3.C/9.3.C/9.3.C/9.3.C/9.3.
Prüfung der FarberkennungC/9.4.C/9.4.C/9.4.C/9.4.C/9.4.C/9.4.C/9.4.
Prüfung des BrennverhaltensC/8C/8C/8C/8C/8(5)C/8(5)C/8
Prüfung der TemperaturwechselbeständigkeitC/10C/10C/10C/10C/10(5)C/10(5)C/10
Prüfung der Beständigkeit gegen ChemikalienC/11C/11C/11C/11C/11(5)C/11(5)C/11

8.2.2. Eine Sicherheitsglasscheibe ist zu genehmigen, wenn jeweils alle Vorschriften nach der vorstehenden Übersicht erfüllt sind.

9.
ÄNDERUNG ODER ERWEITERUNG DER BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINEN SICHERHEITSGLASSCHEIBENTYP

9.1. Jede Änderung eines Sicherheitsglasscheibentyps oder bei Windschutzscheiben jede Erweiterung der Windschutzscheibengruppe ist der Behörde mitzuteilen, die diesen Sicherheitsglasscheibentyp genehmigt hat. Die Behörde kann dann

9.1.1. entweder die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und sich dieser neue Typ im Falle von Windschutzscheiben in die genehmigte Gruppe einordnen läßt und die Sicherheitsglasscheibe auf jeden Fall die Vorschriften erfüllt, oder

9.1.2. ein neues Protokoll der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfstelle verlangen.

9.2.
Mitteilung

9.2.1. Die Bestätigung oder Versagung (oder Erweiterung) der Genehmigung ist den Mitgliedstaaten nach dem in Nummer 5.3 aufgeführten Verfahren mitzuteilen.

9.2.2. Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, versieht jede Mitteilung über die Erweiterung mit einer laufenden Nummer.

10.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

10.1. Jede Sicherheitsglasscheibe, die mit einem Genehmigungszeichen nach diesem Anhang und den nachfolgenden Anhängen versehen ist, muß dem genehmigten Typ entsprechen und die Vorschriften nach den Nummern 6, 7 und 8 erfüllen.

10.2. Die Produktion sollte ständig kontrolliert werden, um die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 10.1 sicherzustellen.

10.3. Der Hersteller, dem eine Bauartgenehmigung erteilt worden ist, muß insbesondere:

10.3.1. dafür sorgen, daß Qualitätskontrollverfahren für die Produkte zur Anwendung kommen,

10.3.2. Zugang zu der Einrichtung haben, die zur Kontrolle der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ eingesetzt wird,

10.3.3. die Daten über die Prüfungsergebnisse und die beigefügten Dokumente(7) aufzeichnen, die für einen in Absprache mit der Behörde festgelegten Zeitraum zur Verfügung zu halten sind,

10.3.4. die Resultate jedes Prüfungstyps analysieren, um die Konstanz der Produkteigenschaften unter Berücksichtigung der in der industriellen Fertigung zulässigen Abweichungen zu kontrollieren und sicherzustellen,

10.3.5. sich zumindest vergewissern, daß für jeden Produkttyp die Prüfungen nach Anhang III O durchgeführt werden,

10.3.6. sich vergewissern, daß bei jeder Muster- oder Probenahme, aus der sich eine Nichtübereinstimmung bei dem entsprechenden Prüfungstyp ergibt, eine neue Probenahme und Prüfung erfolgt. Alle erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen.

10.4. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen, die bei jeder Produkteinheit anzuwenden sind (vgl. Nummer 1.3 des Anhangs III O).

10.4.1. Bei jeder Inspektion sind die Aufzeichnungen über die Prüfungen und die Überwachung der Produktion dem Inspektor vorzulegen.

10.4.2. Dieser kann Stichproben entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl der Proben kann in Abhängigkeit der Resultate der herstellereigenen Kontrollen festgelegt werden.

10.4.3. Wenn das Qualitätsniveau unbefriedigend erscheint oder wenn es notwendig erscheint, den Aussagewert der nach Nummer 10.4.2 durchgeführten Prüfungen zu verifizieren, kann der Inspektor Proben entnehmen, die der Prüfstelle zugeschickt werden, die die Bauartgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

10.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in vorliegender Richtlinie vorgeschriebene Prüfung durchführen.

10.4.5. Die zuständigen Behörden sehen normalerweise zwei Inspektionen pro Jahr vor. Sind bei einer dieser Inspektionen negative Resultate zu verzeichnen, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, daß alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so rasch wie möglich wiederherzustellen.

11.
MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

11.1. Die nach dieser Richtlinie für einen Sicherheitsglasscheibentyp erteilte Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn die Vorschriften nach Nummer 10.1 nicht eingehalten sind.

11.2. Zieht ein Mitgliedstaat eine von ihm erteilte Bauartgenehmigung zurück, so hat er unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten hierüber mit einer Abschrift des Bauartgenehmigungsbogens zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „BAUARTGENEHMIGUNG ZURÜCKGEZOGEN” mit Datum und Unterschrift trägt.

12.
ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Bauartgenehmigung die Produktion eines unter diese Richtlinie fallenden Sicherheitsglasscheibentyps vollständig ein, so teilt er dies der Behörde mit, die die Bauartgenehmigung erteilt hat, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten mit einer Abschrift der Mitteilung über die Bauartgenehmigung gemäß Anhang III B hierüber unterrichtet.

13.
NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER PRÜFSTELLEN, DIE DIE BAUARTGENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und Anschriften der Prüfstellen, welche die Bauartgenehmigungsprüfungen durchführen, und der Behörden, die die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, mit, denen die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bogen betreffend Erteilung, Versagung oder Widerruf einer Bauartgenehmigung zu übersenden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11.

(2)

1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien,7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien,20 für Polen, 21 für Portugal,26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, CY für Zypern, MT für Malta, IRL für Irland und EL für Griechenland.

(3)

Gemäß der Definition unter Nummer 2.3.

(4)

Diese Prüfung ist auch bei Doppelglas-Einheiten gemäß Anhang III L Nummer 3 durchzuführen.

(5)

Falls auf der Innenseite kunststoffbeschichtet.

(6)

Die Prüfung ist mit einer Fallhöhe von 4 m + 25 mm/- 0 mm statt 1,5 m + 25 mm/- 0 mm durchzuführen, wenn diese Scheiben als Windschutzscheiben verwendet werden.

(7)

Die Resultate der Prüfung der Bruchstruktur werden aufgezeichnet, selbst wenn kein fotografischer Nachweis gefordert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.