ANHANG III M RL 89/173/EWG

GRUPPIERUNG DER WINDSCHUTZSCHEIBEN FÜR DIE BAUARTGENEHMIGUNGSPRÜFUNG

1. Folgende Merkmale sind zu berücksichtigen:

1.1. Umschriebene Fläche der Windschutzscheibe,

1.2. Segmenthöhe,

1.3. Krümmung.

2. Eine Gruppe wird innerhalb einer Dickenkategorie gebildet.

3. Die Einteilung erfolgt in der Reihenfolge der Werte der umschriebenen Fläche. Die fünf größten und die fünf kleinsten sind auszuwählen und wie folgt zu numerieren:
1 für die größte1 für die kleinste
2 für die nächstkleinere nach 12 für die nächstgrößere nach 1
3 für die nächstkleinere nach 23 für die nächstgrößere nach 2
4 für die nächstkleinere nach 34 für die nächstgrößere nach 3
5 für die nächstkleinere nach 45 für die nächstgrößere nach 4

4. Innerhalb jeder der zwei in Nummer 3 definierten Serien sind die Werte der Segmenthöhe wie folgt zu bezeichnen:

    1 für die größte Segmenthöhe,

    2 für die nächstkleinere,

    3 für die nächstkleinere nach dem vorhergehenden Wert usw.

5. Innerhalb jeder der zwei in Nummer 3 definierten Serien sind die Werte der Krümmungsradien wie folgt zu bezeichnen:

    1 für den kleinsten Krümmungsradius,

    2 für den nächstgrößeren,

    3 für den nächstgrößeren nach dem vorhergehenden Wert usw.

6. Die Bewertungsziffern jeder Windschutzscheibe der beiden in Nummer 3 definierten Serien sind zu addieren.

6.1. Die Windschutzscheibe unter den fünf größten und die Windschutzscheibe unter den fünf kleinsten mit der jeweils kleinsten Ziffernsumme sind einer vollständigen Prüfung nach Anhang III D, III F, III H, III I oder III J zu unterziehen.

6.2. Die anderen Windschutzscheiben der gleichen Serie sind zur Kontrolle der optischen Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 zu prüfen.

7. Die Windschutzscheiben, die hinsichtlich Form und/oder Krümmungsradius von den Extremwerten der ausgewählten Gruppen bedeutend abweichen, können geprüft werden, falls die Prüfstelle der Meinung ist, daß von diesen Merkmalen eine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht.

8. Die Grenzen der Gruppe sind durch die umschriebene Fläche der Windschutzscheibe bestimmt. Hat eine zur Genehmigung vorgestellte Windschutzscheibe eine umschriebene Fläche, die außerhalb der genehmigten Grenzwerte liegt, und/oder ist ihre Segmenthöhe deutlich größer oder ihr Krümmungsradius deutlich kleiner, dann ist die Windschutzscheibe als neuer Typ anzusehen; zusätzliche Prüfungen sind dann erforderlich, falls die Prüfstelle dies aufgrund bereits vorliegender Informationen über dieses Produkt und diesen Werkstoff für technisch erforderlich erachtet.

9. Beabsichtigt der Inhaber einer Genehmigung, später ein anderes Windschutzscheibenmodell zu produzieren, das bereits zu einer genehmigten Dickenkategorie gehört, dann:

9.1. ist zu prüfen, ob das neue Modell in die fünf größten oder die fünf kleinsten der für die Genehmigung ausgewählten Scheiben der betreffenden Gruppe eingeordnet werden kann;

9.2. ist die Bewertung mit Ziffern nach den Nummern 3, 4 und 5 erneut durchzuführen;

9.3. ist die Summe der Bewertungsziffern dieser hinzugekommenen Windschutzscheibe im Vergleich mit den fünf größten oder den fünf kleinsten Scheiben

9.3.1. die niedrigste, so sind folgende Prüfungen durchzuführen:

9.3.1.1. Bei Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas:

9.3.1.1.1. Bruchstruktur
9.3.1.1.2. Phantomfallprüfung
9.3.1.1.3. optische Verzerrung
9.3.1.1.4. Prüfung auf Doppelbilder
9.3.1.1.5. Lichtdurchlässigkeit

9.3.1.2. Bei Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas oder Glaskunststoff-Windschutzscheiben:

9.3.1.2.1. Phantomfallprüfung
9.3.1.2.2. optische Verzerrung
9.3.1.2.3. Prüfung auf Doppelbilder
9.3.1.2.4. Lichtdurchlässigkeit

9.3.1.3. Bei Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas sind die Prüfungen nach 9.3.1.1.1, 9.3.1.1.2 und 9.3.1.2 durchzuführen.

9.3.1.4. Bei kunststoffbeschichteten Windschutzscheiben sind je nach Fall die Prüfungen nach 9.3.1.1 oder 9.3.1.2 durchzuführen.

9.3.2. Wenn nicht, sind nur die Prüfungen betreffend die optischen Eigenschaften gemäß Anhang III C Nummer 9 durchzuführen.

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