ANHANG III O RL 89/173/EWG

ÜBERWACHUNG DER PRODUKTION

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

1.1. Produkttyp: alle Scheiben mit den gleichen Hauptmerkmalen;

1.2. Dickenkategorie: alle Scheiben, deren verschiedene Bestandteile innerhalb der zulässigen Toleranzen die gleiche Dicke haben;

1.3. Produktionseinheit: die Gesamtheit der Produktionsmittel für einen oder mehrere Scheibentypen, die sich am gleichen Ort befinden; sie kann mehrere Fertigungslinien umfassen;

1.4. Schicht: ein Produktionszeitraum an einer Fertigungslinie während der täglichen Arbeitszeit;

1.5. Produktionsfolge: ein ununterbrochener Zeitraum, in dem der gleiche Produkttyp an der gleichen Fertigungslinie gefertigt wird;

1.6. Ps: in einer Schicht gefertigte Anzahl der Scheiben des gleichen Produkttyps;

1.7. Pr: in einer Produktionsfolge gefertigte Anzahl der Scheiben des gleichen Produkttyps.

2.
PRÜFUNGEN

Die Scheiben sind folgenden Prüfungen zu unterziehen:

2.1.
Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

2.1.1. Prüfung der Bruchstruktur gemäß Anhang III D Nummer 2;

2.1.2. Prüfung der Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

2.1.3. Prüfung der optischen Verzerrung gemäß Anhang III C Nummer 9.2;

2.1.4. Prüfung auf Doppelbilder gemäß Anhang III C Nummer 9.3.

2.2.
Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas

2.2.1. Bruchstruktur gemäß Anhang III E Nummer 2;

2.2.2. Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

2.2.3. Bei als Windschutzscheiben verwendeten Scheiben:

2.2.3.1. Optische Verzerrung gemäß Anhang III C Nummer 9.2;

2.2.3.2. Prüfung auf Doppelbilder gemäß Anhang III C Nummer 9.3.

2.3.
Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas und aus Glas-Kunststoff

2.3.1. Phantomfallprüfung gemäß Anhang III F Nummer 3;

2.3.2. Kugelfallprüfung mit der 2260-g-Kugel gemäß Anhang III F Nummer 4.2 und Anhang III C Nummer 2.2;

2.3.3. Prüfung bei erhöhter Temperatur gemäß Anhang III C Nummer 5;

2.3.4. Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

2.3.5. Optische Verzerrung gemäß Anhang III C Nummer 9.2;

2.3.6. Prüfung auf Doppelbilder gemäß Anhang III C Nummer 9.3;

2.3.7. Nur bei Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff:

2.3.7.1. Abriebprüfung gemäß Anhang III I Nummer 2.1;

2.3.7.2. Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß Anhang III I Nummer 3;

2.3.7.3. Beständigkeit gegen Chemikalien gemäß Anhang III C Nummer 11.

2.4.
Scheiben aus normalem Verbundglas und Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben

2.4.1. Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel gemäß Anhang III G Nummer 4;

2.4.2. Prüfung bei erhöhter Temperatur gemäß Anhang III C Nummer 5;

2.4.3. Prüfung der Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

2.4.4. Nur für Scheiben aus Kunststoffglas:

2.4.4.1. Abriebprüfung gemäß Anhang III I Nummer 2.1;

2.4.4.2. Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß Anhang III I Nummer 3;

2.4.4.3. Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien gemäß Anhang III C Nummer 11.

2.4.5. Obige Voraussetzungen werden als erfüllt angesehen, wenn die entsprechenden Prüfungen an einer Windschutzscheibe dieser Zusammensetzung durchgeführt worden sind.

2.5.
Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

2.5.1. Zusätzlich zu den unter Nummer 2.3 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen ist eine Prüfung der Bruchstruktur gemäß Anhang III H Nummer 4 durchzuführen.

2.6.
Kunststoffbeschichtete Glasscheiben

Zusätzlich zu den in diesem Anhang vorgesehenen Prüfungen werden folgende Prüfungen durchgeführt:

2.6.1. Abriebprüfung gemäß Anhang III I Nummer 2.1;

2.6.2. Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß Anhang III I Nummer 3;

2.6.3. Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien gemäß Anhang III C Nummer 11.

2.7.
Doppelglas-Einheiten

An jeder Einzelscheibe der Doppelglas-Einheit sind die entsprechenden in diesem Anhang vorgesehenen Prüfungen mit der gleichen Häufigkeit und den gleichen Anforderungen durchzuführen.

3.
HÄUFIGKEIT UND ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN

3.1.
Bruchstruktur

3.1.1.
Prüfungen

3.1.1.1. Eine erste Prüfserie mit einem Bruch an jedem Aufschlagpunkt gemäß dieser Richtlinie erfolgt mit fotografischen Aufzeichnungen zu Beginn der Produktion jedes neuen Scheibentyps, um den wichtigsten Bruchpunkt zu ermitteln. Bei Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas wird diese erste Prüfserie nur durchgeführt, wenn die Jahresproduktion von Scheiben dieses Typs über 200 Einheiten liegt.

3.1.1.2. Während der Produktionsfolge erfolgt die Kontrollprüfung an dem nach Nummer 3.1.1.1 ermittelten Bruchpunkt.

3.1.1.3. Zu Beginn jeder Produktionsfolge oder nach einer Änderung der Tönung muß eine Kontrollprüfung erfolgen.

3.1.1.4. Während der Produktionsfolge sind Kontrollprüfungen mit folgender Mindesthäufigkeit durchzuführen:
Windschutzscheiben aus vorgespanntem GlasScheiben aus vorgespanntem Glas, außer WindschutzscheibenWindschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas
— Ps ≤ 200: eine pro Produktionsfolge— Pr ≤ 500: eine pro Schicht0,1 % pro Typ
— Ps > 200: eine alle vier Produktionsstunden— Pr > 500: zwei pro Schicht

3.1.1.5. Am Ende der Produktionsfolge ist eine Kontrollprüfung an einer der zuletzt gefertigten Scheiben durchzuführen.

3.1.1.6. Bei Pr < 20 ist nur eine Bruchstrukturprüfung pro Produktionsfolge durchzuführen.

3.1.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse einschließlich derjenigen, für die kein fotografischer Nachweis geführt wird, sind aufzuzeichnen. Darüber hinaus wird pro Schicht eine Kontaktfotografie angefertigt, außer bei Pr ≤ 500; in diesem Fall wird pro Produktionsfolge eine einzige Kontaktfotografie angefertigt.

3.2.
Phantomfallprüfung

3.2.1.
Prüfungen

Die Kontrolle wird an einer Mustermenge durchgeführt, die mindestens 0,5 % der Tagesproduktion an Verbundglas-Windschutzscheiben einer Fertigungslinie entspricht, bei einem Maximum von 15 Windschutzscheiben täglich. Die Auswahl der Prüfmuster muß für die Produktion der verschiedenen Windschutzscheibentypen repräsentativ sein. In Abstimmung mit der Behörde können diese Prüfungen durch die Prüfung mit der 2260-g-Kugel (siehe Nummer 3.3) ersetzt werden. In jedem Fall erfolgt die Phantomfallprüfung an mindestens zwei Prüfmustern pro Dickenkategorie und Jahr.

3.2.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.3.
Kugelfallprüfung mit der 2260-g-Kugel.

3.3.1.
Prüfungen

Die Kontrolle ist für jede Dickenkategorie mindestens einmal pro Monat durchzuführen.

3.3.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.4.
Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

3.4.1.
Prüfungen

Die Prüfmuster werden aus Proben ausgeschnitten. Aus praktischen Gründen können die Prüfungen jedoch auch an fertigen Produkten oder Teilen davon durchgeführt werden. Die Kontrolle erfolgt an einer Mustermenge, die mindestens 0,5 % der Produktion einer Schicht entspricht, bei einem Maximum von 10 Proben täglich.

3.4.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.5.
Prüfung bei erhöhter Temperatur

3.5.1.
Prüfungen

Die Prüfmuster werden aus Proben ausgeschnitten. Aus praktischen Gründen können die Prüfungen jedoch auch an fertigen Produkten oder Teilen davon durchgeführt werden. Letztere werden so ausgewählt, daß alle Zwischenschichten anteilsmäßig zu ihrer Verwendung geprüft werden. Die Kontrolle erfolgt an mindestens drei Proben der täglichen Produktion pro Zwischenschichtfärbung.

3.5.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.6.
Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

3.6.1.
Prüfungen

Dieser Prüfung werden Proben unterzogen, die für die getönten Endprodukte repräsentativ sind. Die Kontrolle erfolgt mindestens zu Anfang jeder Produktionsfolge, wenn sich eine Änderung der Eigenschaften der Glasscheibe auf die Prüfergebnisse auswirkt. Glasscheiben mit einer bei der Bauartgenehmigungsprüfung gemessenen normalen Lichtdurchlässigkeit von größer oder gleich 80 % im Falle von Windschutzscheiben und größer oder gleich 75 % im Falle von anderen Glasscheiben als Windschutzscheiben oder Scheiben der Kategorie V werden dieser Prüfung nicht unterzogen. Anstelle dieser Prüfung kann der Scheibenlieferant im Falle von vorgespannten Glasscheiben eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, daß obige Vorschriften erfüllt sind.

3.6.2.
Ergebnisse

Der Wert der Lichtdurchlässigkeit ist aufzuzeichnen. Darüber hinaus ist bei Windschutzscheiben mit Abdeckstreifen oder Farbkeil anhand der in Anhang III A unter 3.2.1.2.2.3 erwähnten Zeichnungen zu überprüfen, ob sich diese Streifen außerhalb der Zone I′ befinden.

3.7.
Prüfung auf optische Verzerrung und Doppelbilder

3.7.1.
Prüfungen

Jede Windschutzscheibe wird auf sichtbare Fehler geprüft. Darüber hinaus erfolgen Messungen in den verschiedenen Sichtzonen nach den vorgeschriebenen Verfahren oder anderen Verfahren, die zu ähnlichen Ergebnissen führen, mit folgender Mindesthäufigkeit:

    bei Ps ≤ 200 eine Probe pro Schicht,

    bei Ps > 200 zwei Proben pro Schicht

    oder 1 % der Produktion, wobei die entnommenen Proben für die gesamte Produktion repräsentativ sein müssen.

3.7.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.8.
Abriebprüfung

3.8.1.
Prüfungen

Dieser Prüfung sind nur kunststoffbeschichtete Scheiben und Glas-Kunststoff-Scheiben zu unterziehen. Die Kontrolle erfolgt mindestens einmal monatlich für jeden Materialtyp der Kunststoffbeschichtung oder der Zwischenschicht.

3.8.2.
Ergebnisse

Die gemessene Lichtdurchlässigkeit ist aufzuzeichnen.

3.9.
Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

3.9.1.
Prüfungen

Dieser Prüfung sind nur kunststoffbeschichtete Scheiben und Glas-Kunststoff-Scheiben zu unterziehen. Die Kontrolle erfolgt mindestens einmal monatlich für jeden Materialtyp der Kunststoffbeschichtung oder der Zwischenschicht.

3.9.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.10.
Beständigkeit gegen Chemikalien

3.10.1.
Prüfungen

Dieser Prüfung sind nur kunststoffbeschichtete Scheiben und Glas-Kunststoff-Scheiben zu unterziehen. Die Kontrolle erfolgt mindestens einmal monatlich für jeden Materialtyp der Kunststoffbeschichtung oder der Zwischenschicht.

3.10.2.
Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

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