ANHANG V RL 89/173/EWG
ANBRINGUNGSSTELLE UND ANBRINGUNGSART VON FABRIKSCHILD UND KENNZEICHEN AM ZUGMASCHINENRUMPF
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1.
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ALLGEMEINES
1.1. Jede land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine muß mit einem Fabrikschild und den in nachfolgenden Absätzen beschriebenen Aufschriften versehen sein. Fabrikschild und Aufschriften werden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angebracht.
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2.
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FABRIKSCHILD
2.1. Ein Fabrikschild gemäß Muster in der Anlage zu vorliegendem Anhang muß deutlich sichtbar, fest und leicht zugänglich auf einem Teil angebracht sein, das im Laufe des Betriebs normalerweise nicht ausgetauscht wird. Es muß leicht leserlich sein und folgende unauslöschliche Angaben in nachstehender Folge enthalten:2.1.1. Name des Herstellers
2.1.2. Typ der Zugmaschine (und gegebenenfalls Modell)
2.1.3. EG-Typgenehmigungsnummer: Die EG-Typgenehmigungsnummer setzt sich zusammen aus dem Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die EG-Typgenehmigung erteilt, 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien,7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, CY für Zypern und MT für Malta und der Typgenehmigungsnummer, die der Nummer des Typgenehmigungsbogens für diesen Fahrzeugtyp entspricht. Zwischen dem Buchstaben „e” und der Kennzahl des Landes, das die EG-Typgenehmigung erteilt und die Typgenehmigungsnummer zugeteilt hat, steht ein Sternchen.
2.1.4. Identifizierungsnummer der Zugmaschine.
2.1.5. Extremwerte des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmaschine aufgrund der möglichen Bereifungen.
2.1.6. Extremwerte der zulässigen Achslasten aufgrund der möglichen Bereifungen, die Angaben erfolgen von vorn nach hinten.
2.1.7. Technisch zulässige Anhängelast(en) gemäß Anhang I Nummer 1.7.
2.1.8. Die Mitgliedstaaten können für Zugmaschinen, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, zur Auflage machen, daß neben dem Namen des Herstellers auch das Land der Endmontage angegeben wird, wenn dieses nicht das Land des Herstellers ist und es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft handelt.
2.2. Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks, das ausschließlich die nach Nummer 2.1.1 bis 2.1.7 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen (vgl. nachfolgendes Beispiel eines Fabrikschildes).
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3.
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IDENTIFIZIERUNGSNUMMER DER ZUGMASCHINE
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer besteht aus einer formatierten Zeichenkombination, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugeordnet wird. Ihr Zweck besteht darin, ohne Rückgriff auf andere Angaben eine eindeutige Identifizierung jedes Fahrzeugs, insbesondere des Typs, durch den Hersteller über einen Zeitraum von 30 Jahren zu ermöglichen. Die Identifizierungsnummer muß folgenden Vorschriften entsprechen:3.1. Sie muß auf dem Fabrikschild und am Fahrgestell oder einem anderen ähnlichen Bauteil angebracht sein.3.1.1. Sie darf nach Möglichkeit nicht mehr als eine Zeile umfassen.
3.1.2. Sie muß in das Fahrgestell oder in ein entsprechendes Bauteil vorne rechts am Fahrzeug eingeprägt sein.
3.1.3. Sie muß an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle angebracht, z. B. eingehämmert oder eingestanzt sein, um zu vermeiden, daß die Nummer entfernt oder verändert wird.
- 4.
- ZEICHEN
4.1. Für alle in den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Kennzeichnungen sind lateinische Buchstaben und arabische Zahlen zu verwenden. Allerdings sind für die Angaben gemäß den Nummern 2.1.1 und 3 lateinische Großbuchstaben zu verwenden.
4.2. Für die Angabe der Identifizierungsnummer des Fahrzeugs gelten folgende Bestimmungen:4.2.1. Die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Gedankenstrichen, Sternen und anderen Sonderzeichen ist unzulässig.
4.2.2. Die Buchstaben und Zahlen müssen folgende Mindesthöhen haben:4.2.2.1. 7 mm für Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem anderen ähnlichen Bauteil des Fahrzeugs angebracht sind;
4.2.2.2. 4 mm für Zeichen auf dem Fabrikschild.
4.2.2.1. 7 mm für Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem anderen ähnlichen Bauteil des Fahrzeugs angebracht sind;
4.2.2.2. 4 mm für Zeichen auf dem Fabrikschild.
Beispiel für das Fabrikschild
Folgendes Beispiel hat keinen Einfluß auf die Angaben, die tatsächlich im Fabrikschild erscheinen; es ist ausschließlich als Anhaltspunkt gedacht.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.