ANHANG VI RL 89/173/EWG

VORRICHTUNG ZUR BETÄTIGUNG DER BREMSE DES GEZOGENEN FAHRZEUGS UND BREMSVERBINDUNGSLEITUNG ZWISCHEN ZUGMASCHINE UND GEZOGENEM FAHRZEUG

1. Verfügt die Zugmaschine über eine Vorrichtung zur Betätigung der Anhängerbremse, so muß diese vom Fahrersitz aus zu betätigende Hand- oder Fußbremse abstufbar sein und darf durch ein etwaiges Betätigen anderer Vorrichtungen nicht beeinflußt werden. Wenn an der Zugmaschine eine pneumatische oder hydraulische Verbindungsleitung für die Bremse von gezogenen Fahrzeugen vorgesehen ist, so ist für die Betriebsbremse des Fahrzeugzuges nur eine einzige Betätigungseinrichtung zulässig.

2. Bei den verwendeten Bremssystemen kann es sich um Systeme handeln, deren Merkmale in den Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/432/EWG über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegt sind. Die Anlage ist so zu konstruieren und auszuführen, daß bei Ausfall oder Fehlfunktion der Anhängerbremsanlage sowie bei Abreißen der Zugverbindung die Zugmaschine weiterhin einwandfrei funktioniert.

3. Für Hydraulik- bzw. Pneumatik-Bremsverbindungsleitungen zwischen Zugmaschine und Anhänger gelten außerdem folgende Bestimmungen:

3.1.
Hydraulische Verbindungsleitung

Die hydraulische Verbindungsleitung ist als Einleitungsbremsanlage auszuführen. Die Bremsleitungsanschluß muß der Norm ISO/5676 von 1983 entsprechen; der Stecker befindet sich auf der Zugmaschine. Die Betätigungseinrichtung ist so auszulegen, daß bei Nullstellung der Betätigungseinrichtung der Bremskupplungskopf mit Nulldruck angesteuert wird und der Arbeitsdruck zwischen mindestens 10 und maximal 15 Megapascal beträgt. Die Energiequelle ist so auszulegen, daß sie vom Motor nicht abgekoppelt werden kann.

3.2.
Pneumatische Verbindungsleitung

Die Verbindungsleitung zwischen der Zugmaschine und dem Anhänger ist als Zweileitungsanlage auszuführen: Vorratsleitung und Bremsleitung, wobei der Bremsvorgang durch Druckanstieg ausgelöst wird. Der Bremskupplungskopf muß der Norm ISO 1728 von 1980 entsprechen. Die Betätigungseinrichtung ist so auszulegen, daß an den Bremskupplungskopf ein Arbeitsdruck zwischen mindestens 0,65 und maximal 0,8 Megapascal übertragen werden kann.

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