Anlage 4 RL 89/173/EWG
KENNZEICHNUNG
Das EG-Typgenehmigungszeichen umfaßt
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ein den Kleinbuchstaben „e” umgebendes Rechteck, gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die Typgenehmigung erteilt:
1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien,7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, CY für Zypern und MT für Malta;
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einer EWG-Prüfnummer an einer beliebigen Stelle unter und in der Nähe des Rechtecks, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Verbindungseinrichtung betreffend ihrer Festigkeit sowie der Abmessungen entspricht;
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den Buchstaben D oder S gemäß dem Prüfverfahren, dem die mechanische Verbindungseinrichtung unterzogen wurde (D = dynamische Prüfung/S = statische Prüfung), oberhalb des Rechtecks mit dem Buchstaben „e” .
Legende:
Die Verbindungseinrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine dynamisch geprüfte (D) Verbindungseinrichtung, für die in Deutschland (e 1) unter der Nummer 88—563 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.
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