Anlage 6 RL 89/173/EWG

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Festigkeit und Abmessungen der Verbindungseinrichtung wird vom Hersteller der Zugmaschine oder eines Beauftragten eingereicht.

2. Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Betriebserlaubnis ein repräsentativer Zugmaschinentyp mit einer Verbindungseinrichtung vorzuführen, für die eine ordnungsgemäße Bauartgenehmigung vorliegt.

3. Der betreffende Technische Dienst prüft, ob der Typ der Verbindungseinrichtung, für den eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Zugmaschinentyp geeignet ist, für den eine Betriebserlaubnis beantragt wird. Er prüft insbesondere, ob die Befestigung der Verbindungseinrichtung derjenigen entspricht, die bei der EWG-Bauartgenehmigung vorgestellt wurde.

4. Der Inhaber der EWG-Betriebserlaubnis kann beantragen, daß diese für andere Verbindungseinrichtungstypen erweitert wird.

5. Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:

5.1. für den neuen Typ einer Verbindungseinrichtung liegt eine EWG-Bauartgenehmigung vor

5.2. sie ist für den Zugmaschinentyp geeignet, für den die Erweiterung der EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird

5.3. die Befestigung der Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine entspricht derjenigen, die bei der Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung vorgestellt wurde.

6. Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Betriebserlaubnis oder ihrer Erweiterung ein Bogen entsprechend dem Muster der Anlage 5 beigefügt.

7. Wird der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp zur gleichen Zeit wie der Antrag auf Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung für einen bestimmten Typ einer Verbindungseinrichtung eingereicht, für den eine EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird, so werden die Nummern 2 und 3 gegenstandslos.

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