Präambel RL 89/173/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die technischen Vorschriften, denen die Zugmaschinen aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Abmessungen und Lasten, den Drehzahlregler, den Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, die Vorrichtung zur Betätigung der Anhängerbremsen, die Windschutzscheibe und die anderen Scheiben, die mechanischen Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie die Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Angaben auf dem Rumpf der Zugmaschine.

Diese Vorschriften unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, entweder als Ergänzung oder anstelle der gegenwärtigen Regelungen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften einzuführen, um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp die Anwendung des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens zu ermöglichen, das Gegenstand der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG(5), ist.

Im Hinblick auf die technischen Vorschriften über Sicherheitsglas — Windschutzscheibe und andere Scheiben — ist es angebracht, mit bestimmten Änderungen die Vorschriften zu übernehmen, die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in ihrer Regelung Nr. 43 ( „Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Sicherheitsglas und Verglasungswerkstoffen” ) verabschiedet wurden, welche dem Abkommen vom 20. März 1958 zur Einführung einheitlicher Voraussetzungen für die Genehmigung und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung von Kraftfahrzeugausstattungen und -bauteilen(6) als Anhang beigefügt ist —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 218 vom 17. 8. 1987, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 281 vom 19. 10. 1987, S. 180, und ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988.

(3)

ABl. Nr. C 319 vom 30. 11. 1987, S. 25.

(4)

ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

(5)

ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45.

(6)

Dok.

E/ECE/234

E/ECE/TRANS/505

Rev 1/ADD 42/REV 1.

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