Artikel 12 RL 89/336/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1991 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 an.

Die Mitgliedstaaten lassen jedoch das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Geräten im Sinne dieser Richtlinie, die den bis zum 30. Juni 1992 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, bis zum 31. Dezember 1995 zu.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.