Artikel 4 RL 89/336/EWG

Die in Artikel 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß

a)
die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist;
b)
die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.

Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben.

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