Artikel 4 RL 89/336/EWG
Die in Artikel 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß
- a)
- die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist;
- b)
- die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.