ANHANG III RL 89/336/EWG

Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beinträchtigt wird:

a)
private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
b)
Industrieausrüstungen,
c)
mobile Funkgeräte,
d)
kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
e)
medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
f)
informationstechnologische Geräte,
g)
Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
h)
Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
i)
elektronische Unterrichtsgeräte,
j)
Telekommunikationsnetze und -geräte,
k)
Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
l)
Leuchten und Leuchtstofflampen.

Die — insbesondere unter den Buchstaben a) bis l) genannten — Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des Artikels 7 entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.

Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.