Artikel 16 RL 89/391/EWG

Einzelrichtlinien ÄnderungenAllgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie

(1) Der Rat erläßt auf der Grundlage eines auf Artikel 118 a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien, unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.

(2) Diese Richtlinie und — unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 für technische Anpassungen — die Einzelrichtlinien können nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages geändert werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.

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