Artikel 7 RL 89/396/EWG

Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Weise, daß

das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 20. Juni 1990 zugelassen ist;

das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1. Juli 1992 untersagt ist; Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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