Präambel RL 89/396/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen Vorschriften erlassen werden, um den Binnenmarkt schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein.

Die Angabe des Loses, zu dem ein Lebensmittel gehört, entspricht dem Anliegen, für eine bessere Information über die Identität der Waren zu sorgen. Sie ist deshalb eine Quelle nützlicher Auskünfte, wenn Lebensmittel Gegenstand eines Streitfalls sind oder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen.

Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG(5), sieht keine Angabe zur Feststellung der Lose vor. Seither haben einige Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über diese Angabe erlassen.

Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf das Herstellungs- oder Verpackungslos für vorverpackte Lebensmittel künftig zur allgemeinen Pflicht geworden. Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, einen Beitrag zur Ausweitung des internationalen Handels zu leisten.

Es ist deshalb zweckmäßig, die allgemeinen und horizontalen Vorschriften zu erlassen, die für die Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zur Feststellung der Lose gelten sollen.

Die Wirksamkeit dieses Systems hängt von seiner Anwendung auf den verschiedenen Handelsstufen ab. Bestimmte Tätigkeiten, insbesondere zu Beginn des Vermarktungsweges von Agrarerzeugnissen, und bestimmte Erzeugnisse sind jedoch auszunehmen.

Der Begriff „Los” impliziert, daß mehrere Verkaufseinheiten desselben Lebensmittels praktisch identische Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsmerkmale aufweisen. Dieser Begriff darf deshalb nicht auf Erzeugnisse angewendet werden, die lose angeboten werden oder aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften oder ihres heterogenen Charakters nicht als eine homogene Gesamtheit angesehen werden können.

Angesichts der Verschiedenheit der angewandten Feststellungsmethoden ist es Aufgabe des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers, das Los zu bestimmen und die betreffende Angabe oder Marke anzubringen.

Damit dem Informationsbedürfnis, dem die Angabe entsprechen soll, nachgekommen werden kann, muß diese jedoch deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verfallsdatum gemäß der Richtlinie 79/112/EWG kann, sofern es genau angegeben wird, an die Stelle der Angabe treten, mit der sich das Los feststellen läßt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 310 vom 20. 11. 1987, S. 2.

(2)

ABl. Nr. C 167 vom 27. 6. 1988, S. 425, und ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989.

(3)

ABl. Nr. C 95 vom 11. 4. 1988, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17.

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