Artikel 15 RL 89/398/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Weise, daß

ab 16. Mai 1990 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen ist;

ab 16. Mai 1991 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt ist.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Ermangelung von Richtlinien, wie sie in Artikel 4 vorgesehen sind, für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln gelten, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

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