ANHANG I RL 89/398/EWG
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Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften erlassen werden(1):
- 1.
- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- 2.
- Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
- 3.
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsüberwachung
- 4.
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
- 5.
- Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler
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Gruppe von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Verfahrens nach Artikel 4b in einer Einzelrichtlinie besondere Vorschriften erlassen werde(2):
- 6.
- Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)
Fußnote(n):
- (1)
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Erzeugnisse, die sich bei Genehmigung dieser Richtlinie bereits im Handel befinden, von der Richtlinie nicht berührt werden.
- (2)
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Erzeugnisse, die sich bei Genehmigung dieser Richtlinie bereits im Handel befinden, von der Richtlinie nicht berührt werden.
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