ANHANG I RL 89/398/EWG

Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften erlassen werden(1):

1.
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
2.
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
3.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsüberwachung
4.
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
5.
Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Gruppe von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Verfahrens nach Artikel 4b in einer Einzelrichtlinie besondere Vorschriften erlassen werde(2):

6.
Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)

Fußnote(n):

(1)

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Erzeugnisse, die sich bei Genehmigung dieser Richtlinie bereits im Handel befinden, von der Richtlinie nicht berührt werden.

(2)

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Erzeugnisse, die sich bei Genehmigung dieser Richtlinie bereits im Handel befinden, von der Richtlinie nicht berührt werden.

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