Präambel RL 89/398/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG(5), ist mehrfach geändert worden. Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

Die Annahme der Richtlinie 77/94/EWG war damit begründet worden, daß die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen behinderten, ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen könnten und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkten.

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfordert in einem ersten Stadium die Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition, die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers gegen Täuschungen über die Art der betreffenden Erzeugnisse sowie die Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse.

Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel, deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen, damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen, für den sie in erster Linie bestimmt sind. Es kann sich daher als notwendig erweisen, Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel vorzusehen, um dem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen.

Eine wirksame Überwachung der Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die spezifische Bestimmungen erlassen wurden, kann zwar aufgrund allgemeiner, für den gesamten Lebensmittelsektor geltender Überwachungsvorschriften erfolgen, jedoch gilt dies nicht immer für Lebensmittel, für die solche spezifischen Bestimmungen nicht vorgesehen sind.

Im letztgenannten Fall läßt sich mit den den Überwachungsdiensten üblicherweise zu Gebote stehenden Mitteln nämlich unter bestimmten Umständen nicht nachprüfen, ob das betreffende Lebensmittel tatsächlich die ihm zugeschriebenen besonderen Ernährungseigenschaften besitzt. Es muß deshalb vorgesehen werden, daß der für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels Verantwortliche die Überwachungsdienste bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unterstützt, wenn dies erforderlich ist.

Der derzeitige Stand der Entwicklung der Gemeinschaftsvorschriften über Zusatzstoffe gestattet es nicht, im Rahmen dieser Richtlinie Bestimmungen über die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehören, zu erlassen. Deshalb ist diese Frage zu gegebener Zeit erneut zu prüfen.

Bei der Ausarbeitung von Einzelrichtlinien zur Durchführung der Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften und bei ihren Änderungen handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen technischer Art, die der Kommission zu übertragen sind, damit das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten zur Durchführung des Lebensmittelrechts überträgt, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG(6) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Diese Richtlinie berührt nicht die Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Richtlinie 77/94/EWG nachkommen müssen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 124 vom 23. 5. 1986, S. 7, und ABl. Nr. C 161 vom 19. 6. 1987, S. 12.

(2)

ABl. Nr. C 99 vom 13. 4. 1987, S. 54, und ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989.

(3)

ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1988, S. 9.

(4)

ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 55.

(5)

ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22.

(6)

ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

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