Artikel 2 RL 89/491/EWG
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.