Präambel RL 89/491/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG(2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/436/EWG(4), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung(5), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen(6), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen(7), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/195/EWG(9), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 88/76/EWG des Rates(10) zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG sind Vorschriften für den Betrieb mit unverbleitem Benzin eingeführt worden. Die Umrüstung der bestehenden Motoren auf diesen Kraftstoff macht in vielen Fällen technische Änderungen erforderlich, die für die Beachtung der obengenannten Richtlinien von Bedeutung sind. Im Interesse eines raschen Anstiegs des Verbrauchs an unverbleitem Benzin erscheint es zweckmäßig, die verwaltungsmäßige Behandlung der sich daraus ergebenden Änderungen der Betriebserlaubnis für die betroffenen Kraftfahrzeuge zu vereinfachen. Es erweist sich außerdem als notwendig, die Vorschriften der Richtlinie 88/76/EWG genauer zu fassen, um zu verhindern, daß mit Vorrichtungen zur Verminderung von Emissionen ausgerüstete Fahrzeuge, die durch den Betrieb mit verbleitem Benzin Schaden nehmen könnten, nicht mit verbleitem Benzin betankt werden. Zumindest ist es angebracht, den in dieser Richtlinie spezifizierten neuen Bezugskraftstoff für Dieselmotoren in die Richtlinie 72/306/EWG über die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren aufzunehmen. Ferner empfiehlt es sich, bei dieser Gelegenheit die technischen Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG über die Motorleistung an die der entsprechenden Regelung der Wirtschaftskommission für Europa anzupassen.

Es erscheint wünschenswert, die in dieser Richtlinie enthaltenen Änderungen sobald wie möglich in die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu übernehmen, da sie während der Übergangszeit, in der die für den Betrieb mit verbleitem und die für den Betrieb mit unverbleitem Benzin gebauten Fahrzeuge nebeneinander bestehen, besonders wichtig sind.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16.

(2)

ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43.

(3)

ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1988, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 152 vom 6. 7. 1972, S. 15.

(6)

ABl. Nr. L 190 vom 20. 8. 1972, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36.

(8)

ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46.

(9)

ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 50.

(10)

ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1.

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