Artikel 12 RL 89/552/EWG
Die Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht
- a)
- die Menschenwürde verletzten;
- b)
- Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten;
- c)
- religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
- d)
- Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
- e)
- Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.
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