Artikel 12 RL 89/552/EWG

Die Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

a)
die Menschenwürde verletzten;
b)
Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten;
c)
religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
d)
Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
e)
Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

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