Artikel 19 RL 89/552/EWG
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für reine Werbe- und Teleshopping-Fernsehkanäle sowie für Fernsehkanäle, die ausschließlich der Eigenwerbung dienen. Kapitel III sowie die Artikel 11 und 18 gelten nicht für solche Kanäle.
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