Artikel 21 RL 89/552/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, daß im Falle von Fernsehsendungen, bei denen die Bestimmungen diese Kapitels nicht eingehalten werden, angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

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