Artikel 25a RL 89/552/EWG

Eine weitere Überprüfung findet gemäß Artikel 4 Absatz 4 vor dem 30. Juni 2002 statt. Dabei wird eine unabhängige Studie über die Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene und auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt.

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