Artikel 3a RL 89/552/EWG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste den Empfängern eines Dienstes mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich machen:

a)
den Namen des Mediendiensteanbieters;
b)
die geografische Anschrift, unter der der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist;
c)
Angaben, die es ermöglichen, mit dem Mediendiensteanbieter schnell Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse oder seiner Internetseite;
d)
gegebenenfalls die zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsstellen.

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