Artikel 3a RL 89/552/EWG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste den Empfängern eines Dienstes mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich machen:
- a)
- den Namen des Mediendiensteanbieters;
- b)
- die geografische Anschrift, unter der der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist;
- c)
- Angaben, die es ermöglichen, mit dem Mediendiensteanbieter schnell Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse oder seiner Internetseite;
- d)
- gegebenenfalls die zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsstellen.
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