Artikel 8 RL 89/552/EWG
Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies mit Rücksicht auf sprachpolitische Ziele für notwendig halten, unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen hinsichtlich einiger oder aller Sendungen der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter ausführlichere oder strengere Bestimmungen festlegen, die insbesondere an Sprachkriterien ausgerichtet sind.
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