Artikel 15 RL 89/556/EWG
(1) Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie unerläßlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. der Drittländer Kontrollen vor Ort durchführen.
Das Entnahmeland, in dessen Gebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jede erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet das Entnahmeland über die Ergebnisse der Kontrollen.
Das Entnahmeland ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrollen Rechnung zu tragen. Ergreift es diese Maßnahmen nicht, so kann die Kommission nach Prüfung der Lage im Ständigen Veterinärausschuß die Mitgliedstaaten ermächtigen, das Verbringen von Embryonen, die durch die betreffende Embryo-Entnahmeeinheit entnommen, aufbereitet und gelagert wurden, in ihr Gebiet zu verweigern oder — im Falle eines Drittlands — die Zulassung zurückzuziehen.
(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
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