Artikel 19 RL 89/556/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Embryonen, die vor dem 1. Januar 1991 in einem Mitgliedstaat entnommen, aufbereitet und gelagert wurden.

(2) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 7, 8 und 9 erlassenen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhren von Embryonen aus Drittländern keine Vorschriften an, die vorteilhafter sind als diejenigen, die sich aus der Anwendung von Kapitel II ergeben.

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