Artikel 1 RL 89/654/EWG

Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie ist die erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten im Sinne des Artikels 2 fest.

(2) Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für

a)
Transportmittel, die außerhalb des Unternehmens und/oder des Betriebs genutzt werden, sowie für Arbeitsstätten in Transportmitteln,
b)
Baustellen und Wanderbaustellen,
c)
die mineralgewinnende Industrie,
d)
Fischereifahrzeuge,
e)
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten" Fläche liegen.

(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.

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