Artikel 4 RL 89/654/EWG
Bereits genutzte Arbeitsstätten
Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1. Januar 1993 genutzt wurden, müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den in Anhang II aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
Im Falle der Portugiesischen Republik jedoch müssen die vor dem 1. Januar 1993 bereits genutzten Arbeitsstätten vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach Anhang II genügen.
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